
Investitionen in erneuerbare Energien in Rumänien: Rechtlicher Leitfaden
22. September 2026BESS-Projekte in Rumänien: Genehmigung & Netzanschluss
In den vergangenen Jahren haben BESS-Projekte in Rumänien für Investitionen im Energiesektor zunehmend an Bedeutung gewonnen. Batterieenergiespeichersysteme (Battery Energy Storage Systems – BESS) tragen zur Flexibilität des Stromversorgungssystems bei.
Der Ausbau der Stromerzeugungskapazitäten aus erneuerbaren Energiequellen, die begrenzten Netzkapazitäten und der zunehmende Flexibilitätsbedarf des Energiesystems schaffen erhebliche Chancen für die Entwicklung von Energiespeicherprojekten – sowohl als eigenständige Projekte (Stand-alone-BESS) als auch in Verbindung mit Stromerzeugungsanlagen, insbesondere Photovoltaik- und Windkraftanlagen (Co-located-BESS).
Aus rechtlicher Sicht reichen jedoch die Verfügbarkeit eines Grundstücks und das Vorliegen einer technischen Konfiguration allein nicht aus, um ein BESS-Projekt als entwicklungsfähig oder baureif (Ready-to-Build) einzustufen.
Die rechtliche Realisierbarkeit eines Projekts hängt vom Zusammenspiel mehrerer Faktoren ab: den Grundstücks- und Zugangsrechten, den bauplanungsrechtlichen Vorgaben, dem Anschluss an das Stromnetz, den Kapazitäten zur Stromentnahme aus dem Netz und zur Stromeinspeisung in das Netz (bidirektionaler Betrieb), den Genehmigungen der rumänischen Energieregulierungsbehörde ANRE, den technischen, umwelt- und brandschutzrechtlichen Anforderungen sowie dem konkreten Betriebsmodell.
Für Investoren, die sich noch in der Entwicklung befindliche Projekte erwerben, ist daher nicht allein entscheidend, über welche Unterlagen das Projekt verfügt, sondern vor allem, ob diese die Errichtung und den Betrieb des BESS in der vorgesehenen technischen und wirtschaftlichen Konfiguration ermöglichen.
1. Grundstück und Standort des BESS-Projekts
Der erste Schritt der Prüfung betrifft die Rechte am Grundstück.
Der Investor muss nicht nur prüfen, ob ein Rechtstitel am Grundstück besteht – etwa Eigentum, ein Erbbaurecht, eine Konzession oder ein anderes dingliches Recht –, sondern auch, ob dessen Laufzeit, Umfang und Inhalt für die Entwicklung, Errichtung und den Betrieb des Projekts ausreichen, einschließlich der Sicherstellung des Zugangs und der Trassenführung der Netzanschlussleitungen.
Besondere Aufmerksamkeit ist landwirtschaftlichen Flächen außerhalb der geschlossenen Ortschaften zu widmen.
Darf ein BESS auf einer landwirtschaftlichen Fläche außerhalb des Siedlungsgebiets errichtet werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Das rumänische Bodengesetz Nr. 18/1991 zählt Stromspeicheranlagen ausdrücklich zu den Anlagen, die auf landwirtschaftlichen Flächen außerhalb des Siedlungsgebiets errichtet werden dürfen. Sie werden der Kategorie der für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen spezifischen Investitionen zugeordnet, ebenso wie Solar- und Windenergieanlagen, Anlagen zur Stromerzeugung aus Biomasse, flüssigen Biobrennstoffen und Biogas, Umspannwerke und vergleichbare Systeme, wobei die zulässige Fläche auf höchstens 50 Hektar begrenzt ist.
Die allgemeine Regelung gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchst. j des rumänischen Bodengesetzes Nr. 18/1991 muss jedoch auch unter Berücksichtigung der Nutzungsart und der Qualitätsklasse des Grundstücks, der Projektfläche sowie des Verfahrens zur Herausnahme der Fläche aus der landwirtschaftlichen Nutzung geprüft werden.
Im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung sind unter anderem der Rechtstitel am Grundstück und dessen Eintragung im rumänischen Grundbuch (carte funciară) zu prüfen. Dieses öffentliche Register ermöglicht die Überprüfung von Grundstücksrechten und eingetragenen Belastungen. Die Prüfung umfasst außerdem etwaige Rechtsstreitigkeiten, die Laufzeit der eingeräumten Rechte, den Zugang zum Grundstück, die für Kabel und Netzanschlussinfrastruktur erforderlichen Dienstbarkeiten sowie die Übereinstimmung der kataster- und bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten mit der technischen Konfiguration des Projekts.
2. Netzanschluss von BESS-Projekten in Rumänien
Bei vielen BESS-Projekten gehört der Netzanschluss zu den wesentlichen Faktoren, die den Wert des Projekts bestimmen.
Die Besonderheit eines Energiespeichersystems gegenüber einer Stromerzeugungsanlage besteht darin, dass es sowohl Strom aus dem Netz aufnehmen als auch Strom in das Netz einspeisen kann.
Aus diesem Grund reicht das bloße Vorliegen eines technischen Netzanschlussbescheids (Aviz Tehnic de Racordare – ATR), der vom zuständigen rumänischen Netzbetreiber ausgestellt wird und die technischen Bedingungen für den Anschluss des Projekts an das Stromnetz festlegt, oder eines Netzanschlussvertrags für die rechtliche Bewertung des Projekts nicht aus.
Es muss genau geprüft werden, was die genehmigte Netzanschlusslösung tatsächlich zulässt: die genehmigte Leistung für die Stromentnahme und die Stromeinspeisung, den Netzanschlusspunkt und die Spannungsebene, gegebenenfalls erforderliche Netzverstärkungsmaßnahmen und die Frage, wer deren Kosten trägt – der Netznutzer oder der Netzbetreiber –, etwaige auferlegte technische Bedingungen oder Beschränkungen sowie den Zeitplan für deren Umsetzung.
Für einen Investor, der ein BESS-Projekt erwirbt, kann jede Abweichung zwischen der kommerziell dargestellten Kapazität und der durch die Netzanschlussunterlagen tatsächlich zugelassenen Kapazität unmittelbare Auswirkungen auf den Wert der Investition haben.
3. Netzkapazität und Entwicklungsrisiko
Angesichts der rasch steigenden Zahl von Energieprojekten, für die ein Netzanschluss beantragt wird, ist der tatsächliche Netzzugang zu einem der zentralen Faktoren des Entwicklungsrisikos geworden.
Ein Projekt kann bereits über ein Grundstück, eine gesellschaftsrechtliche Struktur und sogar einen wesentlichen Teil der erforderlichen Genehmigungen verfügen, ohne dass dadurch gewährleistet ist, dass es mit der vom Investor vorgesehenen wirtschaftlichen Kapazität errichtet und betrieben werden kann.
Deshalb muss die rechtliche Prüfung des Netzanschlusses mit einer technischen Prüfung einhergehen.
Bei einer Transaktion über ein BESS-Projekt sollten die Netzanschlussunterlagen nicht lediglich als ein Punkt auf einer Prüfliste betrachtet werden, sondern als Unterlagen, die den Gegenstand des Erwerbs selbst maßgeblich bestimmen.
4. Bauplanungsrecht und Baugenehmigung
Die Entwicklung eines BESS-Projekts erfordert auch die Durchführung der einschlägigen bauplanungsrechtlichen Verfahren sowie der Verfahren zur Genehmigung der Bauarbeiten.
Reicht eine Baugenehmigung aus, um ein BESS-Projekt betreiben zu dürfen?
Nein. Die Baugenehmigung stellt lediglich eine Etappe des Genehmigungsverfahrens dar. Sie berechtigt zur Ausführung der Bauarbeiten, nicht jedoch zum kommerziellen Betrieb der Anlage.
Für die tatsächliche Aufnahme des Betriebs sind je nach Einzelfall weitere Schritte erforderlich: die Abnahme nach Fertigstellung der Bauarbeiten und die Eintragung im Grundbuch, die Zuschaltung der Spannung und die Ausstellung des Netzanschlusszertifikats sowie die von der rumänischen Energieregulierungsbehörde ANRE erteilten Genehmigungen und Lizenzen.
Abhängig von den Merkmalen des Projekts und seines Standorts müssen die rumänische Bauplanungsbescheinigung (Certificat de urbanism), die darin vorgeschriebenen Stellungnahmen und Zustimmungen, der rechtliche Status des Grundstücks, die technischen Unterlagen, die Baugenehmigung sowie die sonstigen einschlägigen fachrechtlichen Genehmigungen aufeinander abgestimmt sein.
Im Rahmen der Due-Diligence-Prüfung muss auch festgestellt werden, ob die bereits erteilten Genehmigungen der tatsächlich vorgesehenen BESS-Konfiguration entsprechen. Jede spätere Änderung der installierten Leistung, der eingesetzten Technologie, der Anordnung der Anlagenkomponenten oder der Netzanschlussinfrastruktur kann eine Aktualisierung oder erneute Durchführung der Genehmigungsverfahren erforderlich machen.
5. Errichtungsgenehmigung und Lizenzierung durch die ANRE
In Rumänien ist die nationale Energieregulierungsbehörde (Autoritatea Națională de Reglementare în Domeniul Energiei – ANRE) für die Regulierung des Energiesektors zuständig, einschließlich der Genehmigungs- und Lizenzierungsanforderungen für Stromspeicheranlagen. Das rumänische Gesetz Nr. 123/2012 über elektrische Energie und Erdgas regelt diese Anlagen ausdrücklich im Rahmen des Genehmigungs- und Lizenzierungssystems des Stromsektors.
Ist für ein BESS-Projekt eine Errichtungsgenehmigung der ANRE erforderlich?
Für eine neue Energiespeicheranlage, deren maximale elektrische Einspeiseleistung in das Netz 1 MW überschreitet, ist nach rumänischem Recht eine Errichtungsgenehmigung der ANRE (autorizație de înființare) erforderlich. Dabei handelt es sich um eine eigenständige energierechtliche Genehmigung, die nicht mit der Baugenehmigung gleichzusetzen ist. Investoren sollten prüfen, ob sie für das konkrete Projekt erforderlich ist und ob sie bereits erteilt wurde.
Bei Anlagen mit einer Leistung von höchstens 1 MW ist keine Errichtungsgenehmigung erforderlich. Nach den einschlägigen Vorschriften bestehen jedoch Pflichten zur Anzeige gegenüber der ANRE sowie zur regelmäßigen Berichterstattung.
Darüber hinaus zählt das Gesetz Nr. 123/2012 den kommerziellen Betrieb von Energiespeicheranlagen zu den durch die ANRE lizenzpflichtigen Tätigkeiten und unterscheidet zwischen Speicheranlagen, die Stromerzeugungsanlagen zugeordnet sind, und sonstigen Energiespeicheranlagen.
Diese Unterscheidung ist auch für die rechtliche Abgrenzung zwischen einem eigenständigen BESS (Stand-alone-BESS) und einem in ein bestehendes Stromerzeugungsprojekt integrierten Speichersystem von Bedeutung.
6. Inbetriebnahme und technische Konformität
Der Abschluss der Bauarbeiten bedeutet nicht automatisch, dass die Anlage den kommerziellen Betrieb aufnehmen darf.
Die Inbetriebnahme setzt voraus, dass die Bauunterlagen mit den technischen Anforderungen an den Netzanschluss und den Betrieb der Anlage im Stromversorgungssystem übereinstimmen.
Für den Investor ist es wichtig, im Rahmen der Due-Diligence-Prüfung zwischen folgenden Größen zu unterscheiden:
- installierter Leistung;
- genehmigter Leistung;
- Speicherkapazität (MWh) und Entladedauer;
- genehmigter Netzbezugsleistung;
- genehmigter Netzeinspeiseleistung; und
- der Leistung und Energiemenge, die tatsächlich kommerziell vermarktet werden können.
Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass diese Werte zwangsläufig übereinstimmen. Jede Abweichung zwischen ihnen muss festgestellt und im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Projekterlöse bewertet werden.
7. Umwelt- und Brandschutz
BESS weisen ein anderes technisches Profil als Photovoltaik- oder Windparks auf, insbesondere im Hinblick auf die mit Batterien verbundenen Risiken.
Neben den üblichen Auswirkungen einer Energieanlage bestehen batteriespezifische Risiken: thermisches Durchgehen bzw. thermische Instabilität und die Ausbreitung von Bränden zwischen Modulen oder Containern, die Freisetzung giftiger Gase im Brandfall, eine mögliche Verunreinigung von Boden und Gewässern durch Elektrolyt oder Löschwasser sowie Lärmemissionen durch Kühlsysteme und Wechselrichter.
Ob und in welchem Umfang umweltrechtliche Verfahren erforderlich sind, muss anhand der konkreten Merkmale des Projekts und seines Standorts bestimmt werden: der Leistung und Speicherkapazität, der beanspruchten Fläche sowie der Nähe zu Wohngebieten oder geschützten Naturgebieten.
Aus Transaktionssicht muss geprüft werden, ob die von der Umweltbehörde ausgestellte Entscheidung oder Genehmigung der aktuellen Projektkonfiguration entspricht und ob sie Auflagen enthält, die sich auf die Errichtung oder den Betrieb auswirken, etwa Maßnahmen zur Wasserfassung, Überwachungspflichten oder Lärmgrenzwerte.
Ebenso müssen die brandschutzrechtlichen Anforderungen unter Berücksichtigung der Batterietechnologie, der Konfiguration und Anordnung der Container, der Sicherheitsabstände zu benachbarten Grundstücken und zwischen den Anlagenteilen, der Zufahrtswege für Einsatzkräfte sowie der verfügbaren Löschwasserversorgung geprüft werden.
Im Rahmen einer Transaktion sollte die Prüfung dieser Aspekte nicht ohne Weiteres auf die Bauphase verschoben werden. Eine technische Konfiguration, die mit den geltenden Anforderungen unvereinbar ist, kann die nutzbare Fläche und das Anlagenlayout beeinträchtigen und letztlich die installierbare Leistung und Speicherkapazität begrenzen.
Für den Investor stellt ein Anlagenlayout, das unter diesen Gesichtspunkten nicht geprüft wurde, ein Risiko der Kapazitätsreduzierung dar und nicht lediglich eine verwaltungsrechtliche Formalität.
8. Stand-alone-BESS versus Co-located-BESS
Die Unterscheidung zwischen den beiden Modellen hat unmittelbare rechtliche Auswirkungen auf die Genehmigungsverfahren, den Netzanschluss und die Strukturierung der Transaktion.
Ein Stand-alone-BESS wird als eigenständige Speicheranlage mit einem eigenen Grundstück, einem eigenen Netzanschlusspunkt sowie einem eigenständigen Genehmigungs-, Lizenzierungs- und Betriebsregime entwickelt. Der Vorteil liegt in seiner Unabhängigkeit: Das Projekt kann separat veräußert, finanziert und betrieben werden.
Ein Co-located-BESS wird gemeinsam mit einer Stromerzeugungsanlage – beispielsweise einem Photovoltaikpark – errichtet und kann die bestehende Infrastruktur vollständig oder teilweise mitnutzen: das Grundstück, die Zufahrtswege, das Umspannwerk und den Netzanschlusspunkt. Dieses Modell kann Kosten und Entwicklungszeiten reduzieren, erhöht jedoch die Komplexität bei der Abstimmung mit den bestehenden Unterlagen des Stromerzeugungsprojekts.
Im zweiten Fall muss die Prüfung klären, ob die Ergänzung um ein Speichersystem mit den bestehenden Rechten und Genehmigungen vereinbar ist und welche Änderungen an den Netzanschluss-, Genehmigungs- und Lizenzierungsunterlagen erforderlich sind.
Die Tatsache, dass ein Photovoltaikpark bereits genehmigt oder an das Stromnetz angeschlossen ist, bedeutet nicht automatisch, dass ein BESS ohne Änderung der bestehenden Unterlagen hinzugefügt werden kann.
9. Wann ist ein BESS-Projekt tatsächlich „ready-to-build“?
Der Begriff Ready-to-Build (RTB) wird bei Transaktionen im Energiesektor häufig verwendet, um ein Projekt zu beschreiben, das die Voraussetzungen für den Baubeginn erfüllt. In Rumänien handelt es sich dabei jedoch nicht um einen eigenständigen, von einer Behörde verliehenen Rechtsstatus. Investoren sollten daher die zugrunde liegenden Genehmigungen, Grundstücksrechte und Netzanschlussunterlagen prüfen und sicherstellen, dass der RTB-Meilenstein im Kaufvertrag eindeutig definiert ist.
Aus rechtlicher Sicht kann ein Projekt nur dann als baureif angesehen werden, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen und Rechte vorliegen und in ihrer Gesamtheit im Hinblick auf die konkret vorgesehene Anlagenkonfiguration geprüft wurden.
Bei einem BESS umfasst dies insbesondere die Prüfung folgender Aspekte:
- der Grundstücks- und Zugangsrechte, ihrer Wirksamkeit gegenüber Dritten aufgrund der Eintragung im Grundbuch sowie ihrer Laufzeit;
- der bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen und des Vorliegens einer noch gültigen Baugenehmigung;
- des Netzanschlussstatus anhand eines gültigen technischen Netzanschlussbescheids (ATR) und eines wirksamen Netzanschlussvertrags, einschließlich der genehmigten Leistung sowohl für den Netzbezug als auch für die Netzeinspeisung;
- der Errichtungsgenehmigung der ANRE;
- der von der Umweltbehörde erlassenen Entscheidung bzw. Genehmigung sowie der brandschutzrechtlichen Anforderungen;
- der Übereinstimmung zwischen den rechtlichen Unterlagen und der technischen Anlagenkonfiguration;
- etwaiger aufschiebender Bedingungen, Gültigkeitsfristen oder Risiken, die die Umsetzung beeinträchtigen können, einschließlich möglicher Gerichtsverfahren und Rechtsbehelfsverfahren.
Daher sollte der RTB-Status im Rahmen einer Transaktion vertraglich definiert und nicht lediglich erwähnt werden. Ohne eine solche Definition bleibt „RTB“ eine kommerzielle Aussage des Verkäufers, während das Risiko von Abweichungen zwischen den zugesagten Eigenschaften und dem, was die vorhandenen Unterlagen tatsächlich zulassen, auf den Käufer übergeht.
10. Due-Diligence-Prüfung beim Erwerb eines BESS-Projekts
Was sollte vor dem Erwerb eines BESS-Projekts in Rumänien geprüft werden?
Die Due-Diligence-Prüfung muss eine weitergehende Frage beantworten als lediglich die, ob die Projektgesellschaft über bestimmte Unterlagen verfügt.
Der Investor muss feststellen können, ob das erworbene Projekt unter den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen errichtet, an das Netz angeschlossen und betrieben werden kann, die seiner Investitionsentscheidung zugrunde lagen.
Die Prüfung sollte mindestens folgende Bereiche umfassen:
Gesellschaftsrechtliche Aspekte – die Struktur der Projektgesellschaft (SPV), das Stammkapital, die Gesellschafterstruktur, laufende Verträge sowie etwaige Belastungen der Gesellschaftsanteile oder des Gesellschaftsvermögens.
Grundstück – der Rechtstitel, die Laufzeit der bestehenden Rechte, Belastungen, Zugangsrechte und Dienstbarkeiten.
Netzanschluss – der technische Netzanschlussbescheid (ATR) und die weiteren Netzanschlussunterlagen, die genehmigten Netzbezugs- und Netzeinspeiseleistungen, gegebenenfalls erforderliche Netzverstärkungsmaßnahmen sowie die Umsetzungsfristen.
Genehmigungen – die bauplanungsrechtlichen Unterlagen, die Baugenehmigung, die umweltrechtlichen Entscheidungen und Genehmigungen sowie sonstige relevante Stellungnahmen und Zustimmungen.
ANRE-Regulierungsrahmen – die Errichtungsgenehmigung, die vorgeschriebenen Anzeigen und die einschlägigen Lizenzen.
Übereinstimmung der technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen – die Übereinstimmung zwischen der dem Investor vorgestellten technischen Anlagenkonfiguration und der tatsächlich genehmigten Konfiguration.
Projektverträge – der schlüsselfertige Planungs-, Beschaffungs- und Bauvertrag (EPC), der Anlagenliefervertrag, der Betriebs- und Wartungsvertrag (O&M), der Netzanschlussvertrag sowie gegebenenfalls weitere wesentliche Verträge.
Bei Projekten, die vor Erreichen des RTB-Status erworben werden, sollte der Kaufvertrag die Entwicklungsrisiken ausdrücklich zuweisen und die Entwicklungsmeilensteine (Milestones), von denen die Kaufpreiszahlung oder der wirtschaftliche Übergang des Projekts abhängen, präzise definieren.
Fazit
Der rumänische BESS-Markt bietet erhebliche Chancen. Der Wert eines Energiespeicherprojekts lässt sich jedoch nicht ausschließlich anhand seiner Nennleistung und nominellen Speicherkapazität, ausgedrückt in MW bzw. MWh, beurteilen.
Für den Investor hängt der tatsächliche Projektwert davon ab, inwieweit die Grundstücksrechte, die Netzanschlusslösung, die erteilten Genehmigungen und die technische Anlagenkonfiguration miteinander vereinbar sind und den tatsächlichen kommerziellen Betrieb der Anlage ermöglichen. Dazu gehört auch der Zugang zu den Energiemärkten und zu den Systemdienstleistungen, auf denen die Projekterlöse beruhen.
Insbesondere bei Transaktionen über Projekte in der Entwicklungsphase kann die Diskrepanz zwischen einem Projekt, das kommerziell als „baureif“ (ready-to-build / RTB) dargestellt wird, und einem Projekt, das in der zugesagten Konfiguration tatsächlich errichtet, an das Netz angeschlossen und betrieben werden kann, zu einer der wesentlichen Risikoquellen werden.
Aus diesem Grund sollte die rechtliche Prüfung frühzeitig eingeleitet werden, damit etwaige Unstimmigkeiten bei der Transaktionsstruktur, den aufschiebenden Bedingungen, dem Kaufpreismechanismus, den Zusicherungen und Garantien des Verkäufers sowie den Freistellungs- und Schadensersatzverpflichtungen berücksichtigt werden können.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ein BESS in Rumänien auf landwirtschaftlichen Flächen außerhalb des Siedlungsgebiets errichtet werden?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Das rumänische Bodengesetz Nr. 18/1991 nennt Stromspeicheranlagen ausdrücklich unter den Anlagen, die auf landwirtschaftlichen Flächen außerhalb des Siedlungsgebiets errichtet werden dürfen. Allerdings müssen die Nutzungsart und die Bodenqualitätsklasse, die beanspruchte Fläche sowie die Verfahren zur Herausnahme der Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung geprüft werden.
Ist für ein BESS-Projekt ein technischer Netzanschlussbescheid (ATR) erforderlich?
Ja. Wie jede Anlage, die an das Stromnetz angeschlossen werden soll, benötigt auch ein BESS einen technischen Netzanschlussbescheid (Aviz tehnic de racordare – ATR), der vom zuständigen Netzbetreiber ausgestellt wird. Im Anschluss an den ATR wird der Netzanschlussvertrag abgeschlossen.
Bei einem BESS, das gemeinsam mit einer bestehenden Stromerzeugungsanlage betrieben werden soll (Co-located-BESS), ist in der Regel eine Aktualisierung des bestehenden ATR erforderlich.
Ist eine Genehmigung der ANRE erforderlich?
Ja. Für neue Energiespeicheranlagen, deren maximale elektrische Einspeiseleistung in das Netz 1 MW überschreitet, schreibt das rumänische Gesetz Nr. 123/2012 über elektrische Energie und Erdgas die vorherige Einholung einer Errichtungsgenehmigung vor.
Für Anlagen mit einer Leistung von höchstens 1 MW ist keine Errichtungsgenehmigung erforderlich. Allerdings sind die Anzeige des Investitionsprojekts bei der ANRE sowie die regelmäßige Berichterstattung über den Stand seiner Umsetzung verpflichtend.
Benötigt ein BESS eine Lizenz für den kommerziellen Betrieb?
Grundsätzlich ja. Das rumänische Gesetz Nr. 123/2012 über elektrische Energie und Erdgas unterwirft die Energiespeicherung der Lizenzpflicht und unterscheidet zwischen zwei Fällen:
(i) BESS als Ergänzung einer Stromerzeugungsanlage (Co-located-BESS): Der kommerzielle Betrieb der Speicheranlage ist durch die Lizenz der Stromerzeugungsanlage abgedeckt, der sie hinzugefügt wird; und
(ii) Eigenständiges BESS (Stand-alone-BESS): Für den kommerziellen Betrieb der Speicheranlage ist eine gesonderte Lizenz erforderlich.
Ausnahmsweise ist für Stromerzeugungsanlagen und/oder Energiespeicheranlagen mit einer elektrischen Gesamtleistung von weniger als 1 MW keine Lizenz erforderlich. Ihre Betreiber unterliegen jedoch denselben Verpflichtungen zur Einhaltung der ANRE-Vorschriften wie Lizenzinhaber.
Worin besteht der Unterschied zwischen einem Stand-alone-BESS und einem Co-located-BESS?
Ein eigenständiges BESS (Stand-alone-BESS) ist eine direkt an das Stromnetz angeschlossene Speicheranlage mit einem eigenen Netzanschlusspunkt sowie einem eigenständigen Genehmigungs- und Lizenzierungsregime.
Ein Co-located-BESS wird einer Stromerzeugungsanlage, in der Regel einem Photovoltaik- oder Windpark, hinzugefügt und nutzt deren Infrastruktur vollständig oder teilweise mit: das Grundstück, das Umspannwerk und den Netzanschlusspunkt.
Diese Unterscheidung kann Auswirkungen auf den Netzanschluss, die Genehmigungsverfahren und die Lizenzierung haben.
Was muss beim Erwerb eines BESS-Projekts geprüft werden?
Im Rahmen der Prüfung muss festgestellt werden, ob das Projekt unter den Bedingungen errichtet, an das Netz angeschlossen und betrieben werden kann, die der Kaufpreisermittlung zugrunde lagen. Die Prüfung umfasst insbesondere:
- die Struktur der Projektgesellschaft und etwaige Belastungen;
- die Grundstücksrechte, die Zugangsrechte und die Dienstbarkeiten;
- den Netzanschluss, einschließlich der genehmigten Netzbezugs- und Netzeinspeiseleistungen;
- die bauplanungsrechtlichen Genehmigungen und die Baugenehmigung, die umweltbehördliche Entscheidung sowie die Einhaltung der Brandschutzanforderungen;
- den ANRE-Regulierungsrahmen, insbesondere die Errichtungsgenehmigung und die Lizenz;
- die Projektverträge;
- die Gültigkeitsfristen, die auferlegten Bedingungen und etwaige Rechtsstreitigkeiten;
- die Übereinstimmung zwischen der kommerziell dargestellten Leistung und Speicherkapazität und den tatsächlich genehmigten Werten.
Was bedeutet „baureif“ (ready-to-build / RTB) bei einem BESS-Projekt?
In der Praxis gilt ein Projekt als baureif, wenn sämtliche für den Baubeginn erforderlichen Rechte und Genehmigungen vorliegen: gültige Grundstücksrechte, ein technischer Netzanschlussbescheid (ATR) und ein Netzanschlussvertrag, eine Baugenehmigung sowie gegebenenfalls eine Errichtungsgenehmigung der ANRE. Sämtliche Unterlagen und Rechte müssen der tatsächlich vorgesehenen Anlagenkonfiguration entsprechen.
Der Begriff ist jedoch gesetzlich nicht definiert. Deshalb sollte der RTB-Status im Rahmen einer Transaktion vertraglich festgelegt werden, und zwar anhand einer konkreten Aufstellung der Unterlagen, Rechte und Entwicklungsschritte, die das Projekt vorweisen bzw. erfüllen muss.
Reichen die in MW/MWh angegebenen Leistungs- und Kapazitätswerte für die Bewertung eines Projekts aus?
Nein. Die Nennwerte geben lediglich Aufschluss über die Größe des Projekts, nicht jedoch darüber, welche Leistung und Speicherkapazität tatsächlich errichtet und betrieben werden können.
Zu prüfen sind die in den Netzanschlussunterlagen genehmigten Netzbezugs- und Netzeinspeiseleistungen, die erteilten Genehmigungen und deren Übereinstimmung mit der technischen Anlagenkonfiguration sowie die Möglichkeit, die Anlage tatsächlich unter den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen kommerziell zu betreiben, die der Investitionsentscheidung zugrunde lagen.
Adesman & Asociații berät und begleitet Investoren und Projektentwickler bei Projekten im Bereich erneuerbarer Energien und Energiespeicherung, einschließlich der Projektentwicklung, des Netzanschlusses und der Genehmigungsverfahren sowie bei Due-Diligence-Prüfungen und Transaktionen im Energiesektor.
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Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung zu einem bestimmten Projekt oder einer bestimmten Transaktion dar. Die jeweils anwendbare Rechtslage muss anhand der konkreten Merkmale des betreffenden Projekts und der zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Rechtsvorschriften beurteilt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich sowohl die Gesetzgebung als auch die Verwaltungspraxis der zuständigen Behörden im Energiesektor fortlaufend weiterentwickeln.




