Der Durchführungszeitraum des Nationalen Aufbau- und Resilienzplans (PNRR) endete am 31. August 2026. Die letzten Zahlungsanträge konnten bis zum 30. September 2026 bei der Europäischen Kommission eingereicht werden, und die Zahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität müssen bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen sein. Zugleich befinden sich zahlreiche über den PNRR finanzierte Investitionen noch in der Ausführung, was Fragen zur Fortführung der Arbeiten und zur Herkunft der Mittel für die verbleibenden Kosten aufwirft. Nach der Bilanz der Regierung, die Anfang September 2026 in der Presse zitiert wurde, sind mehr als 2.000 Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen.
Für Bauunternehmen, Unterauftragnehmer und Lieferanten, einschließlich Unternehmen aus der Türkei, Italien, Spanien oder China, die öffentliche Bauleistungen in Rumänien erbringen, lautet die praktische Frage, wer die nach diesem Datum ausgeführten Arbeiten bezahlt und was mit den betreffenden, noch in der Ausführung befindlichen öffentlichen Aufträgen geschieht. Das Gesetz Nr. 183/2026 über den operativen und finanziellen Abschluss des Nationalen Aufbau- und Resilienzplans („Gesetz Nr. 183/2026“) regelt in erster Linie das Verhältnis zwischen dem Staat und den Begünstigten der Finanzierung und legt Regeln für den Abschluss des Programms, die Einstufung der Investitionen und die Fortführung bestimmter rechtlicher Verpflichtungen fest. Parallel dazu führt das Gesetz Nr. 141/2026 über die Anwendung von Maßnahmen zur Beschleunigung der Durchführung öffentlicher Investitionen im Bauwesen („Gesetz Nr. 141/2026“) besondere Mechanismen für die Abnahme bestimmter Bauarbeiten ein. Das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer bleibt hingegen durch den öffentlichen Auftrag, durch die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 98/2016 über die öffentliche Auftragsvergabe („Gesetz Nr. 98/2016“) und ergänzend durch die anwendbaren allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften geregelt. Die Beendigung oder Änderung der europäischen Finanzierung ist für sich genommen weder mit der Beendigung des Bauauftrags noch mit dem Erlöschen der Zahlungspflichten des öffentlichen Auftraggebers gleichzusetzen.
1. Der Zeitplan für den Abschluss des PNRR und was sich für laufende Projekte ändert
Das Gesetz Nr. 183/2026 über den Abschluss des PNRR wurde am 28. August 2026 ausgefertigt. Es bestimmt, dass die Begünstigten verpflichtet sind, die Projekttätigkeiten innerhalb des Durchführungszeitraums und spätestens bis zum 31. August 2026 abzuschließen, und dass Ausgaben für Tätigkeiten, die nach dieser Frist durchgeführt werden, nicht mehr zur Zahlung aus PNRR-Mitteln freigegeben werden können.
Diese Beschränkung betrifft jedoch die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen des Finanzierungsmechanismus, nicht den Bestand der von den Begünstigten gegenüber den ausführenden Unternehmen übernommenen Pflichten.
Diese Unterscheidung ist entscheidend. Bauleistungen können ihre Erstattungsfähigkeit aus dem PNRR verlieren, ohne dass dadurch automatisch die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers entfällt, die nach dem öffentlichen Auftrag geschuldeten Leistungen zu bezahlen.
2. Was das Gesetz Nr. 183/2026 für nicht abgeschlossene Investitionen vorsieht
Das Gesetz Nr. 183/2026 stuft die Investitionen nach ihrem Ausführungsstand am 31. August 2026 ein. Für diejenigen, die sich noch in der Durchführung befinden, gelten im Wesentlichen folgende Regeln:
- Die Begünstigten sind verpflichtet, die Investitionen bis zum 31. Dezember 2026 aus Eigenmitteln und/oder aus sonstigen rechtmäßig gebildeten Quellen abzuschließen;
- die Begünstigten berichten den Koordinatoren der Reformen und/oder Investitionen monatlich über den physischen und finanziellen Fortschritt, und der Abschlussbericht ist bis zum 15. Januar 2027 vorzulegen;
- wird die Investition nicht bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen, werden die Beträge von den Begünstigten zurückgefordert, und zwar im Verhältnis zum Grad der Nichterfüllung der übernommenen Indikatoren;
- für die aus dem PNRR gestrichenen Reformen und/oder Investitionen werden die Fortführung bestimmter bestehender rechtlicher Verpflichtungen und deren Bezahlung aus den Haushalten der Begünstigten oder aus sonstigen rechtmäßig gebildeten Quellen unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen geregelt.
Davon unabhängig führt das Gesetz Nr. 141/2026 einen fakultativen Mechanismus ein, der unter den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen die Abnahme bei Fertigstellung der Bauarbeiten auch dann ermöglicht, wenn bestimmte Nebenarbeiten nicht abgeschlossen sind (wobei die Abnahme für diese ausgesetzt wird). Die Anwendung des Mechanismus setzt voraus, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Art der nicht abgeschlossenen Arbeiten, an die Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Bauwerks sowie die Wertgrenzen für die Nebenarbeiten eingehalten werden. Diese Arbeiten müssen innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist abgeschlossen werden, die vorbehaltlich der ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen 120 Tage ab Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht überschreiten darf.
3. O.U.G. Nr. 41/2025: Aussetzung und Kündigung der Finanzierungsverträge
Die Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 41/2025 zur Einführung von Maßnahmen im Bereich der Verwaltung der aus dem PNRR und aus nationalen öffentlichen Mitteln finanzierten Investitionen („O.U.G. Nr. 41/2025“) ist am 19. August 2025 in Kraft getreten. Sie ermöglichte unter anderem die einseitige Kündigung von Finanzierungsverträgen, für die noch keine Vergabeverfahren eingeleitet worden waren, bzw. die Aussetzung derjenigen ohne Anordnung des Baubeginns. Die weitere Finanzierung von Investitionen mit einem physischen Fortschritt unter 30 % wurde von der Zustimmung der Regierung durch Memorandum abhängig gemacht.
Für Bauunternehmen ist entscheidend, dass die Maßnahmen betreffend die Finanzierungsverträge nicht automatisch zur Aussetzung oder Beendigung der öffentlichen Aufträge führen. Ein Bauauftrag kann weiterhin Rechtswirkungen entfalten, auch wenn die ursprüngliche Finanzierung ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen wird.
4. Der Wechsel der Finanzierungsquelle und der öffentliche Auftrag
Das Ausscheiden der Investition aus dem PNRR ändert für sich genommen weder den Preis noch die Fristen oder die Zahlungspflichten aus dem öffentlichen Auftrag. Der öffentliche Auftraggeber bleibt Schuldner der Vergütung für die vertragsgemäß ausgeführten und abgenommenen Arbeiten, und das Gesetz Nr. 183/2026 sieht ausdrücklich vor, dass bestehende rechtliche Verpflichtungen nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen erfüllt werden, wobei die Zahlung aus sonstigen rechtmäßig gebildeten Quellen erfolgt.
Änderung des Auftrags (Art. 221 des Gesetzes Nr. 98/2016)
Die Verlängerung von Fristen, die Verringerung des Auftragsgegenstands oder die Neuplanung der Zahlungen müssen unter einen der nach Art. 221 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 98/2016 zulässigen Fälle fallen: klare, präzise und eindeutige Überprüfungsklauseln [Buchst. a], zusätzliche Arbeiten von höchstens 50 % des ursprünglichen Auftragswerts [Buchst. b], Umstände, die ein sorgfältiger öffentlicher Auftraggeber nicht vorhersehen konnte [Buchst. c], nicht wesentliche Änderungen [Buchst. e] oder Änderungen von geringem Wert, bei Bauaufträgen unter 15 % des ursprünglichen Preises [Buchst. f]. Nach Art. 222 Abs. 1 erfordert jede andere wesentliche Änderung die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens.
Beendigung des Auftrags durch den Auftraggeber
Das Gesetz Nr. 98/2016 erlaubt die einseitige Kündigung durch den öffentlichen Auftraggeber nur in begrenzten Fällen. Art. 222 Abs. 2 lässt sie zu, wenn der Auftrag unter Verstoß gegen die Vorschriften über Auftragsänderungen geändert wurde. Art. 223 Abs. 1 lässt sie zu, wenn sich der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung in einer Ausschlusssituation nach Art. 164–167 befand oder wenn der Gerichtshof der Europäischen Union eine schwere Verletzung des Unionsrechts festgestellt hat. In beiden Fällen muss das Kündigungsrecht in den Vergabeunterlagen vorgesehen sein.
Der Verlust der PNRR-Finanzierung gehört nicht zu diesen Fällen. Die bloße Berufung auf fehlende Mittel reicht daher für sich genommen nicht aus, um eine Beendigung des Auftrags auf der Grundlage dieser Bestimmungen zu rechtfertigen. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme ist anhand der Vertragsbestimmungen, etwaiger sonstiger anwendbarer Rechtsgrundlagen und des allgemeinen Zivilrechts zu prüfen. Zugleich sind die Folgen der Beendigung für die bereits ausgeführten Arbeiten, für die fälligen Beträge und für etwaige dem Auftragnehmer geschuldete Entschädigungen zu berücksichtigen.
Haben Sie eine Mitteilung über die Aussetzung oder Beendigung erhalten oder haben Sie unbezahlte Rechnungen aus einem ursprünglich aus dem PNRR finanzierten Auftrag? Wir prüfen den Vertrag und die Ausführungsunterlagen und sagen Ihnen, welche Schritte möglich sind.
5. Bezahlung der ausgeführten Arbeiten und Verzugszinsen
Bei öffentlichen Aufträgen sind die Zahlungsfristen im Gesetz Nr. 72/2013 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Zahlungsverzug bei Zahlungspflichten aus Verträgen zwischen Unternehmern sowie zwischen diesen und öffentlichen Auftraggebern („Gesetz Nr. 72/2013“) geregelt.
Das Gesetz Nr. 72/2013 legt die für öffentliche Aufträge geltenden Regeln fest:
- Der öffentliche Auftraggeber zahlt innerhalb von höchstens 30 Kalendertagen nach Eingang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung;
- eine Frist von höchstens 60 Tagen kann nur vereinbart werden, wenn sie im Vertrag und in den Vergabeunterlagen ausdrücklich vorgesehen und objektiv gerechtfertigt ist;
- das Abnahme- oder Überprüfungsverfahren darf grundsätzlich 30 Tage ab Erhalt der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen nicht überschreiten;
- bei Verzug sind gesetzliche Verzugszinsen in Höhe des Referenzzinssatzes zuzüglich 8 Prozentpunkten sowie ein Schadensersatz von mindestens 40 Euro geschuldet;
- Klauseln, die Verzugszinsen ausschließen, gelten als missbräuchlich.
Das Ende des PNRR-Förderzeitraums ist für sich genommen kein Grund, die Bezahlung von Leistungen zu verweigern, die aufgrund eines öffentlichen Auftrags geschuldet sind. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers hängt von der Erfüllung der vertraglichen Pflichten und von den für die Bescheinigung, Abnahme und Abrechnung der Arbeiten festgelegten Voraussetzungen ab. Zu prüfen sind insbesondere die prüfbaren Aufstellungen (Aufmaß) für Abschlagszahlungen (situații de lucrări), die Zahlungsbescheinigungen, die Abnahmeprotokolle, die Belege und die vertraglichen Abrechnungsverfahren.
6. Preisanpassung
Art. 222² des Gesetzes Nr. 98/2016 regelt die Möglichkeit einer Anpassung des Auftragspreises, wenn sich während der Ausführung die Preisindizes der Elemente ändern, die der Kalkulation des Angebots zugrunde lagen, und sich diese Entwicklung in den Kosten des Auftrags niederschlägt. Der Anpassungsmechanismus, die verwendeten Indizes und die Datenquelle müssen in den Vergabeunterlagen und im Vertrag vorgesehen sein.
Bei Bauaufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, Preisanpassungs- oder Überprüfungsklauseln aufzunehmen. Die Verlängerung der Ausführungsdauer begründet für sich genommen keinen automatischen Anspruch auf Preisanpassung; vielmehr sind die Vertragsbestimmungen und die anwendbaren gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen.
Bei Verträgen, die FIDIC-Bedingungen oder andere komplexe Vertragsmuster verwenden, kann die rechtzeitige Anzeige von Ereignissen, die Mehrkosten verursachen, für die Wahrung der Rechte des Auftragnehmers entscheidend sein.
7. Vertragserfüllungssicherheit
Verzögerungen bei der Ausführung der Arbeiten können den öffentlichen Auftraggeber veranlassen, Ansprüche aus der Vertragserfüllungssicherheit geltend zu machen. Eine solche Maßnahme ist jedoch anhand der tatsächlich nicht erfüllten Pflichten, der Vertragsbedingungen, der anwendbaren Vorschriften und der Art des Sicherungsinstruments zu prüfen.
Insbesondere ist zu prüfen, ob die Verzögerung dem Auftragnehmer zuzurechnen ist oder ob sie ganz oder teilweise durch die Aussetzung der Arbeiten, die Nichtzahlung geschuldeter Beträge, den fehlenden Zugang zur Baustelle oder andere Umstände aus dem Verantwortungsbereich des öffentlichen Auftraggebers verursacht wurde. Zu prüfen sind auch die Voraussetzungen der vorherigen Anzeige des Anspruchs sowie die für die Inanspruchnahme der Sicherheit erforderlichen Unterlagen.
Das Gesetz Nr. 141/2026 enthält zudem besondere Bestimmungen über die schrittweise Freigabe der Vertragserfüllungssicherheit, die für Investitionen in seinem Anwendungsbereich von Bedeutung sind.
Für Bauunternehmen ist es wichtig, die Gültigkeitsdauer der Sicherheiten zu überwachen und Einwände gegen etwaige unberechtigte Ansprüche rechtzeitig schriftlich zu erheben.
8. Unterauftragnehmer und Lieferanten
Art. 218 des Gesetzes Nr. 98/2016 erlaubt die Direktzahlung an Unterauftragnehmer durch den öffentlichen Auftraggeber für den von ihnen ausgeführten Teil des Auftrags, auf Antrag des Unterauftragnehmers und entsprechend dem vereinbarten vertraglichen Zeitplan, sofern die Art des Auftrags diese Zahlungsweise zulässt und der Unterauftragnehmer sich dafür entschieden hat.
Die Wahl muss bei Abschluss des öffentlichen Auftrags oder gegebenenfalls bei Einbeziehung des Unterauftragnehmers in den Auftrag getroffen werden. Die Zahlung erfolgt nach Bestätigung der Leistung durch die von den Parteien vereinbarten Unterlagen. Blockiert der Auftragnehmer die Bestätigung ungerechtfertigt, erlaubt das Gesetz die Bestätigung der Leistung durch den öffentlichen Auftraggeber und den Unterauftragnehmer.
9. Aussetzung der Arbeiten wegen Nichtzahlung und Streitigkeiten
Das Gesetz Nr. 98/2016 regelt die Aussetzung der Ausführung der Arbeiten durch den Auftragnehmer nicht, und eine einseitige Einstellung der Arbeiten sollte nicht allein aufgrund offener Rechnungen beschlossen werden. Der Vertrag kann besondere Verfahren für die Anzeige der Nichtzahlung, Fristen zur Abhilfe, die Aussetzung der Ausführung und die möglichen Folgen einer ungerechtfertigten Aussetzung enthalten.
Ergänzend regelt das Zivilgesetzbuch die Einrede des nichterfüllten Vertrags (exceptio non adimpleti contractus) (Art. 1556 des Zivilgesetzbuchs); ihre Geltendmachung im Rahmen eines öffentlichen Auftrags ist jedoch mit Vorsicht und auf der Grundlage der Vertragsbestimmungen zu prüfen.
Nach Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 101/2016 über Rechtsbehelfe und Rechtsmittel bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, von Sektorenaufträgen sowie von Bau- und Dienstleistungskonzessionen und über die Organisation und Arbeitsweise des Nationalen Rates zur Beilegung von Beschwerden werden Streitigkeiten über die Ausführung, Aufhebung, Nichtigkeit, den Rücktritt, die Kündigung wegen Vertragsverletzung oder die einseitige Kündigung öffentlicher Aufträge in erster Instanz dringlich und vorrangig von der Kammer für Verwaltungs- und Steuerstreitsachen des Tribunal (Gericht auf Kreisebene) entschieden, in dessen Bezirk sich der Sitz des öffentlichen Auftraggebers oder der satzungsmäßige Sitz bzw. Wohnsitz des Klägers befindet. Die Sachen werden von auf öffentliche Auftragsvergabe spezialisierten Spruchkörpern unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen und Fristen entschieden.
Enthält der Vertrag eine Schiedsklausel, sind die Wirksamkeit und die Anwendbarkeit der Schiedsvereinbarung gesondert zu prüfen.
Bei der Wahl des Rechtsbehelfs sind sowohl das unmittelbare Ziel (Beitreibung offener Beträge, Anfechtung der Aussetzung oder Verhinderung einer ungerechtfertigten Beendigung) als auch die Möglichkeit der Fortführung des Projekts zu berücksichtigen.
10. Was Bauunternehmen in PNRR-Projekten jetzt tun sollten
- Dokumentieren Sie die bis zum 31. August 2026 und danach ausgeführten Arbeiten: Aufstellungen (Aufmaß), Abnahmeprotokolle, Bautagebuch, Korrespondenz mit dem Bauüberwacher des Auftraggebers (diriginte de șantier).
- Stellen Sie die Rechnungen fristgerecht und halten Sie das Datum ihres Eingangs beim Auftraggeber fest, ab dem die Zahlungsfrist läuft.
- Mahnen Sie offene Rechnungen schriftlich beim Auftraggeber an und berechnen Sie gegebenenfalls die geschuldeten Verzugszinsen.
- Übermitteln Sie die erforderlichen Anzeigen auch zu Verzögerungen, Mehrkosten, Fristverlängerungen und etwaigen Verletzungen der Pflichten des öffentlichen Auftraggebers.
- Prüfen Sie jede Mitteilung über eine Aussetzung oder Beendigung: die Rechtsgrundlage, die herangezogene Vertragsklausel und die Antwortfristen.
- Prüfen Sie die Gültigkeitsdauer der Garantieschreiben und reagieren Sie schriftlich auf jeden Anspruch aus der Vertragserfüllungssicherheit.
- Prüfen Sie bei Nichtzahlung, Aussetzung oder Beendigung des Auftrags frühzeitig die Optionen der Verhandlung, der vertraglichen Nachforderung und des Rechtsstreits.
Häufig gestellte Fragen
Kann der Auftraggeber die Zahlung verweigern, weil die Investition nicht mehr aus dem PNRR finanziert wird?
Nein. Das Gesetz Nr. 183/2026 sieht vor, dass bestehende rechtliche Verpflichtungen nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen erfüllt werden und die Zahlungen aus dem eigenen Haushalt des Begünstigten oder aus anderen Quellen erfolgen. Der Verlust der europäischen Finanzierung ist für sich genommen kein gesetzlicher Grund, die Bezahlung der ausgeführten Arbeiten zu verweigern.
Was geschieht, wenn die Arbeiten nicht bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen sind?
Dem Begünstigten droht die Rückforderung der aus dem PNRR erhaltenen Beträge im Verhältnis zu den nicht erfüllten Indikatoren. Die Sanktion betrifft das Verhältnis zum Mittelgeber; die Pflichten zwischen Auftraggeber und Bauunternehmen bleiben die im Vertrag festgelegten.
Kann der Auftraggeber den Bauauftrag wegen fehlender Mittel einseitig kündigen?
Nein. Die Fälle der einseitigen Kündigung nach Art. 222 Abs. 2 und Art. 223 des Gesetzes Nr. 98/2016 umfassen die fehlende Finanzierung nicht. Ebenso ist jeder Beendigungsgrund anhand des Vertrags und des allgemeinen Zivilrechts zu prüfen.
Welche Zinsen kann ich für unbezahlte Rechnungen verlangen?
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, können die gesetzlichen Verzugszinsen nach dem Gesetz Nr. 72/2013, d. h. der Referenzzinssatz zuzüglich 8 Prozentpunkten, sowie ein Schadensersatz von mindestens 40 Euro verlangt werden.
Kann ich die Arbeiten einstellen, wenn der Auftraggeber nicht zahlt?
Ob eine Aussetzung möglich ist, hängt von den Vertragsbestimmungen und den anwendbaren gesetzlichen Voraussetzungen ab. Eine ungerechtfertigte Aussetzung kann Folgen für den Auftragnehmer haben; deshalb sind die vertraglichen Verfahren und Anzeigen vorab zu prüfen.
Ist eine Abnahme möglich, wenn Nebenarbeiten noch nicht abgeschlossen sind?
Das Gesetz Nr. 141/2026 erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung eines besonderen Abnahmemechanismus, wobei die Abnahme für die nicht abgeschlossenen Nebenarbeiten ausgesetzt wird. Seine Anwendung hängt von der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ab, einschließlich der Wertgrenzen und der Fertigstellungsfristen.
Wo werden Streitigkeiten über die Ausführung des Auftrags verhandelt?
In erster Instanz ist die Kammer für Verwaltungs- und Steuerstreitsachen des Tribunal (Gericht auf Kreisebene) zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz des öffentlichen Auftraggebers oder der satzungsmäßige Sitz bzw. Wohnsitz des Klägers befindet, unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen.
Adesman & Asociații unterstützt Bauunternehmen, Unterauftragnehmer, Lieferanten und öffentliche Auftraggeber bei der Ausführung öffentlicher Aufträge, bei der Verhandlung von Nachtragsvereinbarungen sowie in Rechtsstreitigkeiten über die Bezahlung von Bauleistungen, Sicherheiten und die Beendigung von Aufträgen. Erfahren Sie mehr über unsere Praxis im Bereich öffentliche Auftragsvergabe und öffentlich-private Partnerschaften.
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Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die anwendbare Rechtslage ist anhand des konkreten Vertrags und der zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.


