Aussagen auf der Verpackung, auf der Website oder in der Werbung sind aus rechtlicher Sicht Geschäftspraktiken. Sie können von der Nationalen Behörde für Verbraucherschutz („A.N.P.C.“) überprüft und geahndet werden, wenn sie den Verbraucher irreführen. Bei Nahrungsergänzungsmitteln ist das Risiko doppelt: Neben den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes Nr. 363/2007 zur Bekämpfung unlauterer Praktiken von Gewerbetreibenden gegenüber Verbrauchern und zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften mit dem europäischen Verbraucherschutzrecht („Gesetz Nr. 363/2007“) gelten die strengen europäischen Vorschriften über gesundheitsbezogene Angaben.

Die Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 18/2026 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 363/2007 zur Bekämpfung unlauterer Praktiken von Gewerbetreibenden gegenüber Verbrauchern und zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften mit dem europäischen Verbraucherschutzrecht sowie der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 34/2014 über die Rechte der Verbraucher bei mit Unternehmern geschlossenen Verträgen sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Rechtsakte („OUG Nr. 18/2026“) hat das Gesetz Nr. 363/2007 und die Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 34/2014 über die Rechte der Verbraucher bei mit Unternehmern geschlossenen Verträgen sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Rechtsakte („OUG Nr. 34/2014“) geändert. Die wichtigsten Neuerungen betreffen Umwelt- und Sozialaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Informationen über die Haltbarkeit von Produkten. Ein wesentlicher Teil dieser Vorschriften gilt ab dem 27. September 2026.

1. Was die OUG Nr. 18/2026 vorsieht

Die Dringlichkeitsverordnung setzt die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen („Richtlinie (EU) 2024/825“) in rumänisches Recht um. Zweck des Rechtsakts ist es sicherzustellen, dass umweltbezogene Aussagen zutreffend, verständlich und verlässlich sind; dies ermöglicht es den Gewerbetreibenden, unter gleichen Wettbewerbsbedingungen tätig zu sein, und den Verbrauchern, Produkte zu wählen, die tatsächlich besser für die Umwelt sind als Konkurrenzprodukte.

Durch die OUG Nr. 18/2026 wurde Anhang 1 zum Gesetz Nr. 363/2007, der die unter allen Umständen als irreführend geltenden Praktiken enthält, um neue Praktiken ergänzt. Bei diesen Praktiken muss die A.N.P.C. nicht mehr nachweisen, dass die Aussage die Entscheidung des Verbrauchers beeinflusst hat: Bereits die bloße Anwendung der Praxis genügt für eine Sanktion.

Die Definition der irreführenden Praktiken wurde zudem auf falsche Angaben über soziale Merkmale der Produkte oder des Gewerbetreibenden erstreckt, etwa Arbeitsbedingungen, die Achtung der Menschenrechte, Tierschutz oder sonstige ethische Aspekte.

2. Umweltaussagen und andere Geschäftspraktiken, die Sie nicht mehr verwenden dürfen

Die neuen Vorschriften verbieten unter anderem:

  • allgemeine Umweltaussagen, die der Gewerbetreibende nicht mit Nachweisen einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung belegen kann;
  • Umweltaussagen über das gesamte Produkt, wenn sie sich nur auf einen seiner Bestandteile beziehen, zum Beispiel nur auf die Verpackung;
  • Aussagen, wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, wenn diese Aussagen auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen;
  • das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde;
  • die Darstellung einer gesetzlichen Anforderung, die für alle Produkte derselben Kategorie gilt, als besonderes Merkmal des Angebots des Gewerbetreibenden.

Für einen Hersteller oder Händler von Nahrungsergänzungsmitteln betreffen die ersten Prüfungen in der Regel die Verpackung und die Kommunikation über die Inhaltsstoffe. Angaben wie „Öko-Verpackung“, „nachhaltiges Produkt“ oder „null CO₂-Fußabdruck“ müssen entweder durch überprüfbare Nachweise belegt, konkret formuliert (zum Beispiel der Anteil an recyceltem Material in der Verpackung) oder entfernt werden.

Das Verbot, gesetzliche Anforderungen als Vorteil darzustellen, kommt im Lebensmittelsektor häufig zur Anwendung. Ist ein bestimmter Stoff für alle Nahrungsergänzungsmittel gesetzlich verboten, kann der Hinweis, das Produkt „enthalte ihn nicht“, als irreführend angesehen werden, wenn er als Merkmal dargestellt wird, das das Produkt von der Konkurrenz abhebt.

3. Gesundheitsbezogene Angaben: die Sondervorschriften für Nahrungsergänzungsmittel

Die neuen Vorschriften über Umweltaussagen gelten neben dem Sonderregime für Lebensmittel. Für Nahrungsergänzungsmittel sind nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel („Verordnung (EG) Nr. 1924/2006“) geregelt. Verwendet werden dürfen nur gesundheitsbezogene Angaben, die zugelassen und in das EU-Register aufgenommen wurden, und zwar unter den jeweils festgelegten Verwendungsbedingungen.

Unabhängig davon verbietet Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zuzuschreiben. Die falsche Behauptung, ein Produkt könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen, ist zudem in der Liste der unter allen Umständen als irreführend geltenden Praktiken in Anhang 1 Nr. 17 zum Gesetz Nr. 363/2007 enthalten.

In der Praxis muss die Konformitätsprüfung eines Nahrungsergänzungsmittels auf beiden Ebenen erfolgen: Übereinstimmung der gesundheitsbezogenen Angaben mit dem EU-Register und Übereinstimmung der übrigen Aussagen (umweltbezogene, soziale, vergleichende) mit dem Gesetz Nr. 363/2007.

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4. Verbraucherbewertungen und Werbung durch Influencer

Seit den Änderungen aus dem Jahr 2022 gilt nach dem Gesetz Nr. 363/2007 die Behauptung als irreführend, Bewertungen eines Produkts stammten von Verbrauchern, die es tatsächlich verwendet oder gekauft haben, wenn der Gewerbetreibende keine angemessenen und verhältnismäßigen Schritte unternommen hat, um dies zu überprüfen. Verboten sind ferner die Beauftragung gefälschter Bewertungen und die verzerrte Darstellung von Verbraucherbewertungen zur Verkaufsförderung.

Ein Gewerbetreibender, der Bewertungen anzeigt, muss die Verbraucher darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass diese von tatsächlichen Käufern stammen. Das Herausfiltern negativer Bewertungen, ohne dies offenzulegen, kann seinerseits eine irreführende Praxis darstellen.

Werbung durch Influencer ist eine Geschäftspraxis, auch wenn sie in sozialen Netzwerken stattfindet. Bezahlte oder im Gegenzug für Produkte bereitgestellte Inhalte müssen eindeutig als Werbung gekennzeichnet sein. Schleichwerbung (getarnte Werbung), die als persönliche Meinung dargestellt wird, ist eine irreführende Praxis. Aussagen des Influencers über die Wirkungen eines Nahrungsergänzungsmittels müssen dieselben Grenzen für gesundheitsbezogene Angaben einhalten wie das Etikett des Produkts.

5. Welche Risiken ein Gewerbetreibender eingeht

Die A.N.P.C. kann nach dem Gesetz Nr. 363/2007 die Einstellung unlauterer Geschäftspraktiken anordnen und ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen verhängen.

Nach Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 363/2007 wird die Anwendung unlauterer Geschäftspraktiken mit einer Geldbuße von 10.000 Lei bis 100.000 Lei (RON) geahndet, und zwar wie folgt: Irreführende Geschäftspraktiken, einschließlich der in Anhang 1 aufgeführten, werden mit einer Geldbuße von 20.000 Lei bis 100.000 Lei geahndet, während die Geldbußen für aggressive Geschäftspraktiken zwischen 10.000 Lei und 100.000 Lei liegen, wobei die konkrete Höhe gemäß Art. 17 des Gesetzes Nr. 363/2007 auch nach dem Umsatz des Gewerbetreibenden bemessen wird. Nach Art. 15 Abs. 2 verdoppeln sich die Bußgeldgrenzen, wenn die Praxis mehr als 100 Verbraucher betrifft.

Bei weitverbreiteten Verstößen oder weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension sieht Art. 154 Geldbußen zwischen 0,1 % und 4 % des Jahresumsatzes vor, den der Gewerbetreibende im Hoheitsgebiet Rumäniens in dem der Sanktionierung vorausgehenden Geschäftsjahr erzielt hat. Sind keine Informationen über den Umsatz verfügbar, kann die Geldbuße zwischen dem Gegenwert von 200.000 Euro und dem Gegenwert von 2.000.000 Euro in Lei liegen.

Darüber hinaus wird die Nichteinhaltung ergänzender Abhilfemaßnahmen mit einer Geldbuße von 50.000 Lei bis 100.000 Lei geahndet, und die wiederholte Begehung unter den Voraussetzungen des Art. 155 kann Geldbußen von 5.000 Lei bis 200.000 Lei nach sich ziehen.

Neben der Geldbuße kann eine geahndete Praxis die Rücknahme von Werbematerialien, die Neugestaltung der Etiketten und ein schwer kontrollierbares Reputationsrisiko nach sich ziehen.

6. Checkliste für Hersteller und Händler

  • Erfassen Sie alle Aussagen, die auf Etiketten, auf der Website, in Online-Shops, in der Werbung und in Materialien für Influencer verwendet werden.
  • Bewahren Sie für jede Umwelt- oder Sozialaussage die Nachweise auf, die sie belegen; entfernen Sie allgemeine Formulierungen, die Sie nicht belegen können.
  • Prüfen Sie, ob die angezeigten Nachhaltigkeitssiegel auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle stammen.
  • Gleichen Sie die gesundheitsbezogenen Angaben mit dem EU-Register und den zugelassenen Verwendungsbedingungen ab.
  • Legen Sie fest und veröffentlichen Sie, wie Sie die Echtheit von Bewertungen überprüfen.
  • Nehmen Sie in die Verträge mit Influencern die Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung und die Liste der zulässigen Aussagen auf.

Fazit

Die OUG Nr. 18/2026 verlagert die Beweislast auf den Gewerbetreibenden: Eine Umwelt- oder Sozialaussage, die nicht belegt werden kann, wird ab dem Zeitpunkt ihrer Verwendung riskant. Bei Nahrungsergänzungsmitteln überlagern sich diese Vorschriften mit dem strengen Regime der gesundheitsbezogenen Angaben, sodass die kommerzielle Kommunikation einheitlich geprüft werden muss, bevor das Produkt oder die Kampagne eingeführt wird.

Häufig gestellte Fragen

Was ist die OUG Nr. 18/2026?

Die genannte Dringlichkeitsverordnung ist der Rechtsakt, mit dem die Bestimmungen der Richtlinien (EU) 2024/825 und (EU) 2023/2673 in nationales Recht umgesetzt wurden, und zwar durch Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 363/2007 zur Bekämpfung unlauterer Praktiken von Gewerbetreibenden gegenüber Verbrauchern und der OUG Nr. 34/2014 über die Rechte der Verbraucher bei mit Unternehmern geschlossenen Verträgen.

Ab wann gelten die neuen Vorschriften über Umweltaussagen?

Nach Art. III und Art. IV der OUG Nr. 18/2026 gelten für die Bestimmungen des Rechtsakts unterschiedliche Zeitpunkte des Inkrafttretens und der Anwendung: Die Bestimmungen von Art. I und Art. II Nr. 1, 4–7, 9–12 und 16 sind am 27. März 2026 in Kraft getreten und ab dem 27. September 2026 anwendbar, während die Bestimmungen von Art. II Nr. 2–3, 8, 13–15 und 17–18 ab dem 19. Juni 2026 gelten.

Darf ich „natürlich“ oder „öko“ auf ein Nahrungsergänzungsmittel schreiben?

Die Angabe „öko“ ist eine Umweltaussage und darf nur verwendet werden, wenn sie durch Nachweise über die Umweltleistung oder durch ein zertifiziertes Siegel belegt ist. Die Angabe „natürlich“ ist zudem anhand der Vorschriften über die Information der Verbraucher über Lebensmittel zu prüfen, damit sie nicht über die Zusammensetzung irreführt.

Darf ich gesundheitsbezogene Angaben verwenden, die ich nicht im EU-Register finde?

Nein. Für Nahrungsergänzungsmittel dürfen nur gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen sind, und zwar unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen.

Haftet der Hersteller für das, was ein Influencer sagt?

Werbung, die im Namen oder zugunsten des Herstellers erfolgt, ist eine Geschäftspraxis des Herstellers. Die konkrete Haftung hängt vom Vertragsverhältnis und von der Kontrolle über die Inhalte ab; deshalb müssen Verträge mit Influencern klare Regeln über zulässige Aussagen und die Kennzeichnung von Werbung vorsehen.

Müssen die Bewertungen auf der Website überprüft werden?

Wenn Sie sie als Bewertungen von Käufern darstellen, ja. Sie müssen angemessene Maßnahmen zur Überprüfung treffen und die Verbraucher darüber informieren, wie Sie dabei vorgehen.

Adesman & Asociații unterstützt Hersteller, Händler und Gewerbetreibende bei der Prüfung der Rechtskonformität ihrer kommerziellen Kommunikation und im Umgang mit der A.N.P.C. Erfahren Sie mehr über unseren Tätigkeitsbereich Gesellschafts- und Handelsrecht.

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Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die anwendbare Rechtslage ist anhand des konkreten Produkts, der Kommunikationskanäle und der zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Rechtsvorschriften zu analysieren.