Bietern, die in Rumänien eine öffentliche Ausschreibung verloren haben oder der Auffassung sind, dass die Vergabeunterlagen sie benachteiligen, steht ein zügiger Rechtsbehelf zur Verfügung, der im Gesetz Nr. 101/2016 über Rechtsbehelfe und Rechtsmittel bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, von Sektorenaufträgen sowie von Bau- und Dienstleistungskonzessionen sowie über die Organisation und Arbeitsweise des Nationalen Rates zur Beilegung von Beschwerden („Gesetz Nr. 101/2016“) geregelt ist. Die Fristen sind kurz und werden nach Kalendertagen berechnet, wobei der Tag, an dem der anzufechtende Akt mitgeteilt wurde, nicht mitgerechnet wird. Fällt zudem der letzte Tag einer Frist auf einen arbeitsfreien Tag, endet die Frist am nächsten Werktag.

Die Regelung wurde seit 2016 mehrfach geändert, und der Antragsteller zahlt eine Sicherheitsleistung (cauțiune), deren Obergrenze 2021 in bestimmten Fällen angehoben wurde. Wir stellen die am 2. November 2026 geltenden Regeln dar, auch für ausländische Bieter.

1. Wer einen Nachprüfungsantrag stellen kann

Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 101/2016 kann jede Person, die sich durch einen Akt des öffentlichen Auftraggebers in einem Recht oder einem berechtigten Interesse verletzt sieht, die Aufhebung des Akts, die Verpflichtung des Auftraggebers zum Erlass eines Akts oder zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen oder die Anerkennung des geltend gemachten Rechts verlangen.

Art. 3 Abs. 1 Buchst. f des Gesetzes Nr. 101/2016 definiert die in ihren Rechten verletzte Person als Wirtschaftsteilnehmer, der kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt: (i) Er hat ein Interesse im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren, und (ii) er hat einen Schaden erlitten, erleidet ihn oder droht ihn zu erleiden. Angefochten werden kann jeder Akt und jede Handlung mit Rechtswirkung, einschließlich der Weigerung, einen Akt zu erlassen (beispielsweise: die Vergabeunterlagen, die Antworten auf Aufklärungsersuchen, der Verfahrensbericht oder die Entscheidung über die Aufhebung des Verfahrens) oder eine Handlung vorzunehmen.

Ausländische Bieter haben dieselben Rechte. In der Praxis muss ein Antragsteller mit Sitz im Ausland für die Zustellung der Verfahrensschriftstücke eine Zustellungsanschrift (domiciliu ales) in Rumänien angeben.

2. Die Frist für den Nachprüfungsantrag: 10 oder 7 Tage

Nach Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 101/2016 beträgt die Frist:

  • 10 Tage, wenn der geschätzte Auftragswert die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, ab denen das Verfahren im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird;
  • 7 Tage, wenn der geschätzte Auftragswert unter diesen Schwellenwerten liegt.

Die Frist beginnt an dem Tag, der auf die Kenntnisnahme von dem als rechtswidrig erachteten Akt folgt. Bei den Vergabeunterlagen gilt als Tag der Kenntnisnahme der Tag ihrer Veröffentlichung im SEAP (rumänisches elektronisches System für die öffentliche Auftragsvergabe) [Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 101/2016]. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen arbeitsfreien Tag, verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag.

Der Nachprüfungsantrag und die beigefügten Unterlagen müssen innerhalb der gesetzlichen Frist sowohl dem CNSC als auch dem öffentlichen Auftraggeber übermittelt werden (Art. 16 des Gesetzes Nr. 101/2016).

Ab dem 1. Januar 2026 geltende Schwellenwerte

Die Schwellenwerte, ausgedrückt in Lei (RON) ohne Mehrwertsteuer (TVA), bestimmen sowohl die Frist von 10 oder 7 Tagen als auch die Obergrenze der Sicherheitsleistung. Für ab dem 1. Januar 2026 eingeleitete Verfahren gelten folgende Schwellenwerte:

  • Bauleistungen: 26.960.556 Lei (Gesetz Nr. 98/2016 über die öffentliche Auftragsvergabe und Gesetz Nr. 99/2016 über die Sektorenauftragsvergabe);
  • Liefer- und Dienstleistungen, zentrale öffentliche Auftraggeber: 698.460 Lei;
  • Liefer- und Dienstleistungen, sonstige öffentliche Auftraggeber (einschließlich regionaler und lokaler Auftraggeber): 1.077.624 Lei;
  • Liefer- und Dienstleistungen im Sektorenbereich: 2.155.248 Lei.

3. CNSC oder Gericht

Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 101/2016 erlaubt der in ihren Rechten verletzten Person, zwischen (i) dem administrativ-jurisdiktionellen Weg vor dem CNSC und (ii) dem Rechtsweg vor Gericht zu wählen. Ficht dieselbe Person denselben Akt vor beiden Stellen an, wird vermutet, dass sie auf den administrativ-jurisdiktionellen Weg verzichtet hat [Art. 4 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 101/2016].

Das Verfahren vor dem CNSC ist gebührenfrei [Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 101/2016]. Auf dem Rechtsweg entscheidet das Tribunal über den Nachprüfungsantrag innerhalb von 45 Tagen, wobei die Antragsfristen entsprechend gelten; die Gerichtsgebühr (Stempelgebühr) beträgt 2 % des geschätzten Auftragswerts (Art. 522 des Gesetzes Nr. 101/2016). Mehr zur Prozessstrategie finden Sie auf unserer Seite Prozessführung und Schiedsverfahren.

4. Die Sicherheitsleistung: Höhe, Form und Rückerstattung

Was aus der Wohlverhaltensgarantie wurde

Die Wohlverhaltensgarantie (garanția de bună conduită) bestand unter der Dringlichkeitsverordnung der Regierung (O.U.G.) Nr. 34/2006 und war beim öffentlichen Auftraggeber zu stellen. Das Gesetz Nr. 101/2016 hat diesen Mechanismus aufgegeben, und die O.U.G. Nr. 45/2018 hat Art. 611 eingeführt, der für die Entscheidung über den Nachprüfungsantrag eine Sicherheitsleistung vorschreibt. Mit Entscheidung Nr. 865/2019 hat das Verfassungsgericht festgestellt, dass Art. 611 verfassungsgemäß ist.

Höhe

Die Sicherheitsleistung beträgt 2 % des geschätzten Auftragswerts, höchstens jedoch:

  • 35.000 Lei unterhalb der Schwellenwerte, wenn der Nachprüfungsantrag vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote gestellt wird;
  • 88.000 Lei unterhalb der Schwellenwerte nach Ablauf dieser Frist;
  • 220.000 Lei bei Erreichen oder Überschreiten der Schwellenwerte vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote;
  • 2.000.000 Lei bei Erreichen oder Überschreiten der Schwellenwerte nach Ablauf dieser Frist.

Die Sicherheitsleistung ist spätestens 5 Tage nach Anrufung des CNSC zu erbringen, andernfalls wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Öffentliche Auftraggeber sind von der Sicherheitsleistung befreit. Hinsichtlich der Art und Weise der Erbringung ist die Regel die Hinterlegung eines Geldbetrags, entweder in bar oder per Banküberweisung (in der Praxis am üblichsten). Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts Nr. 376/2023 dürfen andere Finanzinstrumente nur im gesetzlichen Rahmen und mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers verwendet werden.

Rückerstattung und Einbehaltung

Die Sicherheitsleistung wird auf Antrag nach Eintritt der Endgültigkeit der Entscheidung zurückerstattet, jedoch nicht früher als 30 Tage nach diesem Zeitpunkt. Die Sicherheitsleistung bleibt gesperrt, wenn der öffentliche Auftraggeber innerhalb dieses Zeitraums gerichtlich Schadensersatz verlangt. Seit 2022 ist durch die O.U.G. Nr. 26/2022 zur Änderung und Ergänzung einiger Rechtsakte im Bereich der öffentlichen Investitionen der öffentliche Auftraggeber, der im Nachprüfungsverfahren endgültig obsiegt, verpflichtet, Schritte zur Einbehaltung der Sicherheitsleistung zu unternehmen, und zwar ausschließlich bis zur Höhe des durch die Verzögerung des Vergabeverfahrens verursachten Schadens (gegebenenfalls). Die bloße Zurückweisung des Nachprüfungsantrags führt somit nicht automatisch zur Einbehaltung der Sicherheitsleistung; vielmehr müssen das Vorliegen und der Umfang des Schadens sowie der Kausalzusammenhang nachgewiesen werden.

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5. Das Verfahren vor dem CNSC und die Auswirkungen auf den Vertrag

Der CNSC entscheidet über den Nachprüfungsantrag in der Sache innerhalb von 20 Tagen ab Eingang der Vergabeakte; in hinreichend begründeten Fällen kann die Frist um 10 Tage verlängert werden [Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 101/2016]. Der öffentliche Auftraggeber kann innerhalb von höchstens 3 Tagen nach Eingang des Nachprüfungsantrags Abhilfemaßnahmen ergreifen [Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 101/2016].

Die Einreichung des Nachprüfungsantrags bewirkt keine automatische Aussetzung des Vergabeverfahrens. Der CNSC kann auf Antrag in gut begründeten Fällen und zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens innerhalb von 3 Tagen nach Eingang des Aussetzungsantrags die Aussetzung des Verfahrens oder eines Akts des Auftraggebers anordnen [Art. 22 des Gesetzes Nr. 101/2016]. Der öffentliche Auftrag darf erst geschlossen werden, nachdem die Entscheidung des CNSC, mit der das Ergebnis des Vergabeverfahrens bestätigt wird, verkündet und mitgeteilt worden ist und die gesetzliche Stillhaltefrist nach Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 101/2016 abgelaufen ist, nämlich: (i) 11 Tage für Aufträge, deren geschätzter Wert die europäischen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, oder (ii) 8 Tage für Aufträge mit einem Wert unterhalb dieser Schwellenwerte, jeweils gerechnet ab dem Tag nach der Übermittlung der Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter. Der Vertrag kann auch dann geschlossen werden, wenn gegen die Entscheidung des CNSC Beschwerde (plângere) eingelegt und die Sache noch nicht endgültig entschieden wurde; die Nichteinhaltung der in Art. 9 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 101/2016 vorgesehenen Voraussetzungen führt jedoch gemäß Art. 9 Abs. 5 desselben Gesetzes zur absoluten Nichtigkeit des Vertrags.

6. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des CNSC

Gegen die Entscheidung des CNSC kann wegen Rechtswidrigkeit oder Unbegründetheit binnen 10 Tagen ab Mitteilung an die Beteiligten Beschwerde (plângere) eingelegt werden [Art. 29 des Gesetzes Nr. 101/2016]. Zuständig ist das Berufungsgericht, in dessen Bezirk der öffentliche Auftraggeber seinen Sitz hat, durch auf öffentliche Auftragsvergabe spezialisierte Spruchkörper [Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 101/2016]. Das Gericht entscheidet innerhalb von höchstens 45 Tagen; die Entscheidung des Berufungsgerichts ist endgültig.

Die Beschwerde ist den übrigen Beteiligten innerhalb derselben Frist zu übermitteln [Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 101/2016] und ist von der Gerichtsgebühr (Stempelgebühr) befreit [Art. 361 des Gesetzes Nr. 101/2016]. In der Beschwerde können gegenüber dem Nachprüfungsantrag keine neuen Beweismittel angeboten werden.

7. Schadensersatz und Streitigkeiten über die Vertragsausführung

Schadensersatzklagen wegen im Vergabeverfahren verursachter Schäden werden in erster Instanz von der Kammer für Verwaltungs- und Steuerstreitigkeiten des Tribunals im Eilverfahren innerhalb von 45 Tagen entschieden [Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 101/2016]. Schadensersatz kann nur nach Aufhebung des rechtswidrigen Akts zugesprochen werden. Die Klagefrist beträgt 1 Jahr ab Entstehung des Klagerechts. Für die Klagen wird eine Gebühr von 2 % des Streitwerts erhoben, höchstens jedoch 100.000.000 Lei [Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 101/2016].

Streitigkeiten über die Vertragsausführung fallen in die Zuständigkeit derselben Kammer des Tribunals [Art. 53 Abs. 11 des Gesetzes Nr. 101/2016]. Klagen betreffend die Ausführung, die Aufhebung oder die Nichtigkeit des Vertrags sind innerhalb von 3 Jahren zu erheben, Klagen betreffend den Rücktritt (rezoluțiune), die Kündigung (reziliere), die einseitige Lossagung oder die vorzeitige Beendigung öffentlicher Aufträge innerhalb von 30 Tagen ab Entstehung des Rechts [Art. 53 Abs. 8 und 9 des Gesetzes Nr. 101/2016]. Gegen die Urteile kann binnen 10 Tagen ab Mitteilung Berufung zum Berufungsgericht eingelegt werden. Die Parteien können vereinbaren, dass diese Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren beigelegt werden (Art. 57 des Gesetzes Nr. 101/2016).

8. Checkliste für die ersten 48 Stunden nach dem Ergebnis

  • Notieren Sie Datum und Uhrzeit des Eingangs der Mitteilung über das Ergebnis und berechnen Sie die Frist von 10 oder 7 Tagen anhand des geschätzten Auftragswerts und der Schwellenwerte für 2026.
  • Prüfen Sie, ob das mitgeteilte Dokument die konkreten Gründe für die Ablehnung enthält, und beantragen Sie Einsicht in die Vergabeakte und in den Verfahrensbericht.
  • Berechnen Sie die Sicherheitsleistung (2 % des geschätzten Auftragswerts, mit der geltenden Obergrenze) und stellen Sie die nötige Liquidität sicher; der Betrag muss spätestens 5 Tage nach Anrufung des CNSC überwiesen werden.
  • Wählen Sie den Weg: CNSC oder Gericht. Wenn das Verfahren aufgeschoben werden soll, ziehen Sie in Betracht, auch einen Aussetzungsantrag vorzubereiten.
  • Ausländische Bieter: Bereiten Sie die Vollmacht und die Zustellungsanschrift in Rumänien vor.
  • Planen Sie die Übermittlung des Nachprüfungsantrags am selben Tag an den CNSC und an den öffentlichen Auftraggeber und bewahren Sie den Zugangsnachweis auf.

Häufig gestellte Fragen

Beträgt die Frist für den Nachprüfungsantrag unterhalb der europäischen Schwellenwerte 10 oder 7 Tage?

Nach der geltenden Fassung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes Nr. 101/2016 beträgt die Frist für Verfahren mit einem Wert unterhalb der Schwellenwerte 7 Tage. Die Frist von 10 Tagen gilt, wenn der geschätzte Auftragswert die europäischen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.

Kann ich anstelle der Sicherheitsleistung eine Bankgarantie vorlegen?

Die Regel ist, dass die Sicherheitsleistung entweder in bar oder per Banküberweisung erbracht wird. Andere Instrumente dürfen nur im gesetzlichen Rahmen und mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers verwendet werden.

Verliere ich meine Sicherheitsleistung, wenn der CNSC den Nachprüfungsantrag zurückweist?

Nicht automatisch. Der öffentliche Auftraggeber kann die Einbehaltung der Sicherheitsleistung nur bis zur Höhe des durch die Verzögerung des Verfahrens verursachten Schadens erwirken, den er vor Gericht nachweisen muss.

Adesman & Asociații unterstützt rumänische und ausländische Wirtschaftsteilnehmer bei Nachprüfungsanträgen vor dem CNSC, bei Beschwerden vor den Berufungsgerichten und bei Streitigkeiten über die Ausführung öffentlicher Aufträge. Erfahren Sie mehr über unsere Praxis im Bereich öffentliche Auftragsvergabe und öffentlich-private Partnerschaften.

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Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die anwendbare Regelung ist anhand des konkreten Verfahrens und der zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Rechtsvorschriften zu prüfen.