Ein im Ausland erwirktes obsiegendes Urteil garantiert für sich genommen noch nicht, dass eine Forderung gegen einen Schuldner mit Vermögen in Rumänien tatsächlich beigetrieben werden kann. Damit das Urteil hier Wirkungen entfaltet und als Grundlage der Zwangsvollstreckung dienen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Welches Verfahren gilt, hängt von dem Staat ab, in dem das Urteil ergangen ist, sowie von den einschlägigen europäischen oder internationalen Vorschriften. Urteile aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterliegen grundsätzlich einem vereinfachten Vollstreckungsregime, während bei Urteilen von außerhalb dieses Raums die Anerkennung oder die Vollstreckbarerklärung durch die rumänischen Gerichte erforderlich sein kann. Bei Urteilen aus Großbritannien sind für die Bestimmung des Verfahrens zudem der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und die anwendbaren internationalen Übereinkommen zu prüfen.

1. Anerkennung oder Vollstreckung: Worin liegt der Unterschied?

Erwirkt eine natürliche oder juristische Person ein obsiegendes Urteil gegen einen Schuldner in Rumänien, ist zunächst zu klären, welche Schritte erforderlich sind, damit das Urteil Wirkungen entfaltet und die Forderung beigetrieben werden kann. Je nach verfolgtem Ziel ist zwischen der Anerkennung des ausländischen Urteils und seiner Zwangsvollstreckung zu unterscheiden.

Die Anerkennung ermöglicht es, dass ein im Ausland ergangenes Urteil in Rumänien nach Maßgabe des Gesetzes Rechtswirkungen entfaltet, einschließlich der Rechtskraftwirkung. Sie kann mit einem gesonderten Antrag beantragt oder in einem vor einem rumänischen Gericht anhängigen Verfahren geltend gemacht werden.

Die Vollstreckung zielt auf die tatsächliche Erfüllung der im Urteil festgelegten Verpflichtungen. Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtungen nicht freiwillig, kann der Gläubiger nach Maßgabe des Gesetzes auf Maßnahmen wie die Pfändung von Bankkonten, die Vollstreckung in bewegliches oder unbewegliches Vermögen oder die Verwertung sonstiger Vermögenswerte des Schuldners zurückgreifen.

Beide Schritte hängen eng zusammen, sind aber nicht dasselbe. Das anwendbare Verfahren hängt von dem Staat ab, in dem das Urteil ergangen ist, und von den Vorschriften, die seine Anerkennung und Vollstreckung in Rumänien regeln. Daher ist es wichtig, vor Beginn der Schritte zur Forderungsbeitreibung das auf das betreffende Urteil anwendbare rechtliche Regime zu bestimmen.

2. Urteile aus der Europäischen Union: Vollstreckung ohne Exequatur

Für Urteile in Zivil- und Handelssachen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist das maßgebliche Rechtsinstrument die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, bekannt als Brüssel-Ia-Verordnung (die „Verordnung“). Sie hat das Exequaturverfahren für Urteile in ihrem Anwendungsbereich abgeschafft. Ein im Ursprungsstaat vollstreckbares Urteil kann daher in Rumänien vollstreckt werden, ohne dass es eines vorgeschalteten Verfahrens zur Feststellung seiner Vollstreckbarkeit bedarf.

Der Wegfall des Exequaturverfahrens erleichtert das Vorgehen des Gläubigers, bedeutet aber nicht, dass die Zwangsvollstreckung ohne Formalitäten abläuft. Um die Vollstreckung in Rumänien zu betreiben, muss der Gläubiger eine Ausfertigung des Urteils, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, sowie die vom Ursprungsgericht ausgestellte Bescheinigung nach Artikel 53 der Verordnung vorlegen.

Die Unterlagen werden im Rahmen des rumänischen Zwangsvollstreckungsverfahrens vorgelegt. Die Bescheinigung ist dem Schuldner nach Maßgabe der Verordnung vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zuzustellen.

Die Vollstreckung richtet sich sodann nach dem rumänischen Verfahrensrecht, einschließlich der Vorschriften über die Genehmigung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht (încuviințarea executării silite). Der Wegfall des Exequaturs ist daher nicht mit dem Wegfall dieses Schritts im nationalen Verfahren zu verwechseln.

Der Schuldner kann die Versagung der Vollstreckung nur aus den in der Verordnung vorgesehenen Gründen beantragen. Dazu gehört etwa der Fall, dass die Vollstreckung der öffentlichen Ordnung (ordre public) Rumäniens offensichtlich widersprechen würde oder dass das Urteil in Abwesenheit des Schuldners ergangen ist, ohne dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte. Das rumänische Gericht darf das ausländische Urteil nicht in der Sache selbst nachprüfen.

Europäischer Vollstreckungstitel, Europäischer Zahlungsbefehl und geringfügige Forderungen

Neben den allgemeinen Regeln über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen stellt das Unionsrecht den Gläubigern verfahrensrechtliche Instrumente zur Verfügung, die die Beitreibung von Forderungen in den von ihrem Anwendungsbereich erfassten Fällen vereinfachen sollen.

Dazu gehören der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, der Europäische Zahlungsbefehl nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 und das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.

Diese Instrumente ermöglichen es, nach Maßgabe der jeweiligen Verordnung ein Urteil zu erwirken oder zu vollstrecken, ohne in einem anderen Mitgliedstaat das übliche Exequaturverfahren durchlaufen zu müssen. Die eigentliche Vollstreckung unterliegt jedoch weiterhin dem Verfahrensrecht des Staates, in dem in das Vermögen des Schuldners vollstreckt wird. Für Gläubiger aus Deutschland heißt das konkret: Das Urteil eines deutschen Gerichts in Zivil- und Handelssachen, etwa eines Landgerichts, wird in Rumänien ohne Exequaturverfahren vollstreckt; erforderlich sind das Urteil und die Bescheinigung nach Artikel 53 der Brüssel-Ia-Verordnung.

3. Urteile aus der Schweiz, Norwegen und Island: Lugano-Übereinkommen

Für Urteile in Zivil- und Handelssachen aus der Schweiz, Norwegen und Island richten sich Anerkennung und Vollstreckung in Rumänien nach dem Lugano-Übereinkommen von 2007. Anders als das für Urteile aus den meisten EU-Mitgliedstaaten geltende Regime sieht dieses Übereinkommen weiterhin ein vorgeschaltetes Verfahren der Vollstreckbarerklärung vor.

Der Gläubiger muss beim zuständigen Tribunal in Rumänien (dem Tribunal am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners oder am Vollstreckungsort) die Vollstreckbarerklärung des Urteils beantragen. Dem Antrag sind das ausländische Urteil, die Bescheinigung nach Anhang V des Übereinkommens sowie die weiteren von diesem verlangten Unterlagen beizufügen. In einem ersten Schritt prüft das Tribunal die Einhaltung der erforderlichen Formalitäten, ohne dass der Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag erhält. Der Schuldner kann die Vollstreckbarerklärung anschließend unter den Voraussetzungen und innerhalb der Fristen des Übereinkommens anfechten.

Die Verfahrensdauer hängt vom zuständigen Gericht, von der Vollständigkeit der Unterlagen und von etwaigen Rechtsbehelfen ab. Je nach den Umständen des Falls kann der Gläubiger auch prüfen, in Rumänien Sicherungsmaßnahmen zu beantragen, um das Vermögen des Schuldners bis zum Abschluss der Vollstreckungsschritte zu sichern.

4. Urteile aus Großbritannien nach dem Brexit

Nach dem Brexit hängen Anerkennung und Vollstreckung britischer Urteile in Rumänien vom Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und von den anwendbaren internationalen Übereinkommen ab. In bestimmten Fällen kommt es zudem darauf an, ob eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung besteht und wann sie geschlossen wurde.

Verfahren eingeleitetIn Rumänien anwendbares Regime
Vor dem 1. Januar 2021Brüssel-Ia-Verordnung nach dem Austrittsabkommen: Vollstreckung ohne Exequatur
Zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. Juni 2025Haager Übereinkommen von 2005, sofern eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines britischen Gerichts besteht; andernfalls Exequatur nach der Zivilprozessordnung
Nach dem 1. Juli 2025Haager Übereinkommen von 2019; bei einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung das Haager Übereinkommen von 2005

Das Haager Übereinkommen von 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen gilt vor allem für Zivil- und Handelsstreitigkeiten, in denen die Parteien eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben. Es erfasst weder jedes Urteil eines britischen Gerichts noch einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen. Für vor dem 1. Januar 2021 geschlossene Vereinbarungen weichen die Position Großbritanniens und die der Organe der Europäischen Union zur zeitlichen Anwendbarkeit des Übereinkommens voneinander ab. Das Datum der Gerichtsstandsklausel ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen.

Das Haager Übereinkommen von 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen ist für die Europäische Union am 1. September 2023 und für Großbritannien am 1. Juli 2025 in Kraft getreten. Seine Anwendung setzt voraus, dass die Voraussetzungen des Übereinkommens erfüllt sind, einschließlich derjenigen zu seinem Anwendungsbereich und zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Ursprungsstaat. Das Übereinkommen legt die Kriterien fest, nach denen erfasste Urteile anerkannt und vollstreckt werden können, sowie die Gründe, aus denen Anerkennung oder Vollstreckung versagt werden können. Das eigentliche Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates.

Vor Einleitung von Vollstreckungsschritten in Rumänien sind daher der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung, Datum und Inhalt einer etwaigen Gerichtsstandsklausel sowie das auf das Urteil anwendbare Rechtsinstrument zu bestimmen. Diese Prüfung entscheidet darüber, welche Unterlagen erforderlich sind und welches Verfahren einzuhalten ist.

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5. Urteile aus Staaten außerhalb Europas: allgemeines Regime und anwendbares Verfahren

Für Urteile aus Drittstaaten, die keiner europäischen Verordnung, keinem internationalen Übereinkommen und keinem anwendbaren bilateralen Vertrag unterliegen, gelten die Vorschriften des Buches VII der Zivilprozessordnung (C.pr.civ., Art. 1094–1110). Im allgemeinen Regime kann das Urteil nicht unmittelbar vollstreckt werden: Der Gläubiger muss die Vollstreckbarerklärung (încuviințarea executării) bei dem Tribunal erwirken, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgen soll. Vor Anwendung dieses Regimes ist zu prüfen, ob Rumänien mit dem Ursprungsstaat ein anwendbares bilaterales Instrument geschlossen hat.

Voraussetzungen der Anerkennung und der Vollstreckung

Nach Art. 1096 C.pr.civ. können Urteile, die nicht bereits nach Art. 1095 C.pr.civ. kraft Gesetzes anerkannt werden, anerkannt werden, wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • das Urteil ist nach dem Recht des Ursprungsstaates rechtskräftig;
  • das Gericht, das es erlassen hat, war nach dem Recht dieses Staates zuständig, und die Zuständigkeit beruhte nicht ausschließlich auf der Anwesenheit des Beklagten oder auf dem Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten ohne unmittelbaren Bezug zum Rechtsstreit;
  • zwischen Rumänien und dem Staat des ausländischen Gerichts besteht Gegenseitigkeit hinsichtlich der Wirkungen ausländischer Urteile.

Ist das Urteil in Abwesenheit der unterlegenen Partei ergangen, muss feststehen, dass dieser Partei sowohl die Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung in der Sache als auch das verfahrenseinleitende Schriftstück rechtzeitig zugestellt wurden und dass sie Gelegenheit hatte, sich zu verteidigen und ein Rechtsmittel einzulegen.

Für die Vollstreckbarerklärung verlangt Art. 1104 C.pr.civ. zusätzlich, dass das Urteil nach dem Recht des Ursprungsstaates vollstreckbar ist; dem Antrag ist nach Art. 1105 C.pr.civ. zudem der Nachweis der Vollstreckbarkeit beizufügen.

Versagungsgründe

Nach Art. 1097 C.pr.civ. kann die Anerkennung des ausländischen Urteils aus jedem der folgenden Gründe versagt werden:

  • das Urteil widerspricht offensichtlich der öffentlichen Ordnung (ordre public) des rumänischen internationalen Privatrechts; diese Unvereinbarkeit wird insbesondere unter Berücksichtigung der Intensität der Verbindung des Falls mit der rumänischen Rechtsordnung und der Schwere der dadurch bewirkten Folge beurteilt;
  • das in einer Materie, in der die Parteien nicht frei über ihre Rechte verfügen können, ergangene Urteil wurde ausschließlich zu dem Zweck erwirkt, die Sache der Anwendung des nach rumänischem internationalem Privatrecht maßgeblichen Rechts zu entziehen;
  • der Rechtsstreit wurde zwischen denselben Parteien durch ein – auch nicht rechtskräftiges – Urteil rumänischer Gerichte entschieden oder war zum Zeitpunkt der Anrufung des ausländischen Gerichts vor diesen anhängig;
  • das Urteil ist mit einer früher im Ausland ergangenen Entscheidung unvereinbar, die in Rumänien anerkannt werden kann;
  • die rumänischen Gerichte waren für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich zuständig;
  • das Recht auf Verteidigung wurde verletzt;
  • gegen das Urteil kann im Ursprungsstaat noch ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Zuständiges Gericht und Verfahren

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist bei dem Tribunal einzureichen, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgen soll (Art. 1103 C.pr.civ.).

Das Tribunal prüft lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen. Nach Art. 1098 C.pr.civ. darf das rumänische Gericht das ausländische Urteil nicht in der Sache prüfen und es nicht abändern. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist die Berufung innerhalb der allgemeinen Frist von 30 Tagen ab Zustellung statthaft, sofern keine Sondervorschrift eingreift. Auf der Grundlage der rechtskräftigen Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung wird nach Art. 1107 C.pr.civ. der Vollstreckungstitel ausgestellt.

Was nicht vollstreckt werden kann

Nach Art. 1103 Abs. 2 C.pr.civ. können ausländische Entscheidungen, mit denen Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden, sowie vorläufig vollstreckbare Entscheidungen in Rumänien nicht im Rahmen des allgemeinen Regimes vollstreckt werden. Diese Regel ist nicht automatisch auf die europäischen oder völkervertraglichen Regime zu übertragen, die eigene Bestimmungen enthalten können. So blockiert etwa ein von einem Gericht der Vereinigten Staaten von Amerika angeordneter Arrest nicht schon durch sein bloßes Bestehen Konten in Rumänien; der Gläubiger kann prüfen, beim rumänischen Gericht Sicherungsmaßnahmen zu beantragen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bilaterale Verträge

Bevor die Anerkennung oder Vollstreckung eines außerhalb der Europäischen Union ergangenen Urteils in Rumänien beantragt wird, ist zu prüfen, ob Rumänien und der Ursprungsstaat einen bilateralen Vertrag geschlossen haben, der dieses Verfahren regelt. Ein solches Instrument kann besondere Anerkennungsvoraussetzungen, Versagungsgründe und die beim rumänischen Gericht einzureichenden Unterlagen festlegen.

Ein relevantes Beispiel ist das Abkommen zwischen Rumänien und der Republik Türkei über die Rechtshilfe in Zivilsachen, unterzeichnet am 28. September 2005 und ratifiziert durch Gesetz Nr. 214/2006. Das Abkommen gilt auch für Handelsstreitigkeiten und regelt ausdrücklich die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen der beiden Staaten.

Nach Art. 17–20 des Abkommens muss das Urteil im Ursprungsstaat rechtskräftig und vollstreckbar sein. Anerkennung oder Vollstreckung können etwa wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung, einer Verletzung des Rechts auf Verteidigung oder einer Verletzung der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des ersuchten Staates versagt werden. Der Antrag wird unmittelbar beim zuständigen rumänischen Gericht eingereicht; beizufügen sind unter anderem eine vollständige beglaubigte Abschrift des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils, gegebenenfalls der Nachweis der ordnungsgemäßen Ladung der säumigen Partei sowie die im Abkommen vorgesehenen beglaubigten Übersetzungen.

Praktisch wichtig ist, dass Art. 12 des Abkommens Urkunden, die in einem der beiden Staaten ausgestellt oder beglaubigt und mit amtlichem Siegel versehen wurden, für Verfahren vor den Justizbehörden des anderen Staates von der Legalisation befreit.

Ein weiteres Beispiel ist der Vertrag zwischen Rumänien und der Volksrepublik China über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, unterzeichnet am 16. Januar 1991 in Peking und ratifiziert durch Gesetz Nr. 12/1992. Der Vertrag regelt ausdrücklich die Anerkennung und Vollstreckung von Zivilurteilen, auch in Handelssachen, sowie von Schiedssprüchen nach Maßgabe dieses Instruments.

Nach Art. 21–25 können Urteile, die in den Anwendungsbereich des Vertrags fallen, im jeweils anderen Staat anerkannt und vollstreckt werden, wenn die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu den Versagungsgründen zählen fehlende Rechtswirkungen oder fehlende Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat, die Unzuständigkeit des Gerichts nach den Regeln des Vertrags und die Verletzung des Rechts auf Verteidigung.

6. Welche Unterlagen vorzubereiten sind

Eine von Anfang an vollständige Akte verkürzt das Verfahren. Im allgemeinen Regime der Zivilprozessordnung sind die Unterlagen für die Anerkennung in Art. 1100 geregelt; dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist nach Art. 1105 zusätzlich der Nachweis der Vollstreckbarkeit beizufügen.

  • eine Abschrift des ausländischen Urteils;
  • der Nachweis der Rechtskraft des Urteils;
  • ist das Urteil in Abwesenheit der Partei ergangen, gegen die es geltend gemacht wird, eine Abschrift des Nachweises der Zustellung der Ladung und des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder eine andere amtliche Urkunde, aus der sich ergibt, dass diese der Partei rechtzeitig zur Kenntnis gelangt sind;
  • jede weitere Urkunde, die geeignet ist, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nachzuweisen;
  • beglaubigte Übersetzungen der maßgeblichen Unterlagen ins Rumänische;
  • die Apostille oder die Legalisation (Überbeglaubigung), sofern sie nach dem Gesetz und den anwendbaren internationalen Instrumenten verlangt werden; diese Förmlichkeiten sind nicht in allen Fällen erforderlich.

Bei einem Urteil im Anwendungsbereich der Brüssel-Ia-Verordnung legt der Gläubiger eine Ausfertigung des Urteils und die Bescheinigung nach Artikel 53 vor, mit Übersetzungen, soweit die Verordnung sie verlangt. Für die in der Verordnung vorgesehenen Urkunden bedarf es keiner Legalisation oder ähnlichen Förmlichkeit.

7. Dauer und Kosten

Die Dauer hängt vom anwendbaren Regime, vom zuständigen Gericht und von einem etwaigen Widerstand des Schuldners ab.

  • Urteil aus der EU: Bei Urteilen im Anwendungsbereich der Verordnung erfordert die Vollstreckung kein vorgeschaltetes Exequaturverfahren; die Dauer der Vollstreckung hängt von den nationalen Formalitäten und den konkreten Umständen ab.
  • Urteil nach dem Lugano-Übereinkommen: Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung ist erforderlich.
  • Exequatur nach der Zivilprozessordnung: Erforderlich ist die Vollstreckbarerklärung durch das Tribunal; gegen die Entscheidung ist die Berufung statthaft.

Zu den Kosten können die Gerichtsgebühr (Stempelgebühr), beglaubigte Übersetzungen, Apostille oder Legalisation, das Honorar des Gerichtsvollziehers (executor judecătoresc) und die anwaltliche Vertretung gehören. Für den Antrag auf Genehmigung der Zwangsvollstreckung (încuviințarea executării silite) wird nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Dringlichkeitsverordnung der Regierung (O.U.G.) Nr. 80/2013 über die Gerichtsgebühren eine Gebühr von 20 Lei je Vollstreckungstitel erhoben. Diese Gebühr ist von der Gebühr für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils zu unterscheiden, die nach dem Gegenstand des Antrags und dem anwendbaren rechtlichen Regime zu ermitteln ist.

Ein Widerstand des Schuldners oder fehlende Unterlagen können das Verfahren um mehrere Monate verlängern. Es empfiehlt sich daher, die Akte so vorzubereiten, dass sie den Versagungsgründen, die der Schuldner geltend machen könnte, bereits im Voraus begegnet.

8. Nach dem Exequatur: Zwangsvollstreckung in Rumänien

Sobald das Urteil in Rumänien vollstreckbar ist, folgt die Vollstreckung den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung. Der Gläubiger beauftragt einen Gerichtsvollzieher, der:

  • die Pfändung der Bankkonten des Schuldners und der ihm von Dritten geschuldeten Beträge (poprire) vornehmen kann;
  • in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners vollstrecken kann;
  • das Vermögen des Schuldners durch Abfragen bei Banken, beim Grundbuch und bei anderen Registern ermitteln kann.

Sicherungsmaßnahmen während des Verfahrens

Ein Schuldner, der von dem Verfahren erfährt, kann versuchen, sein Geld zu verschieben oder sein Vermögen zu veräußern. Der Gläubiger kann beim rumänischen Gericht Sicherungsmaßnahmen wie einen Arrest (sechestru asigurător) oder eine Sicherungspfändung (poprire asigurătorie) beantragen, auch noch während des Exequaturverfahrens.

Nach Art. 1103 C.pr.civ. können ausländische Entscheidungen, mit denen Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden, sowie vorläufig vollstreckbare Entscheidungen im Hoheitsgebiet Rumäniens nicht vollstreckt werden.

Verjährung

Das Recht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, verjährt. Im allgemeinen Regime der Zivilprozessordnung beträgt die Frist in der Regel 3 Jahre, vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen. Nach Art. 1101 C.pr.civ. unterbricht der Antrag auf Anerkennung des ausländischen Urteils die Verjährung des Rechts auf Zwangsvollstreckung.

Wenn der Schuldner insolvent ist

Gerät der Schuldner in die Insolvenz, wird die Einzelzwangsvollstreckung ausgesetzt. Der ausländische Gläubiger muss seine Forderung innerhalb der vom Insolvenzrichter (judecător-sindic) festgesetzten Frist zur Forderungstabelle anmelden. Das ausländische Urteil bleibt ein starker Nachweis der Forderung.

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9. Fazit

Ein gewonnenes ausländisches Urteil wird in Rumänien nicht automatisch zu Geld. Drei Faktoren entscheiden darüber, wie schnell der Gläubiger auf das Vermögen des Schuldners zugreifen kann:

  1. Der Ursprungsstaat des Urteils. Für die EU ist kein Exequatur erforderlich. Für die übrige Welt ist zunächst das Exequatur beim Tribunal erforderlich.
  2. Eine von Anfang an vollständige Akte. Nachweis der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit, Ladungsnachweis, Übersetzungen und Apostille vermeiden Verzögerungen.
  3. Sicherung des Vermögens während des Verfahrens. Rechtzeitig beantragte Sicherungsmaßnahmen hindern den Schuldner daran, seine Konten zu leeren.

Häufig gestellte Fragen

Ist für ein deutsches, französisches oder spanisches Urteil ein Exequatur erforderlich?

Nein. Urteile aus EU-Mitgliedstaaten in Verfahren, die am oder nach dem 10. Januar 2015 eingeleitet wurden, werden in Rumänien ohne Exequatur vollstreckt. Der Gläubiger benötigt das Urteil und die Bescheinigung nach Artikel 53 der Brüssel-Ia-Verordnung.

Wie wird ein britisches Urteil nach dem Brexit in Rumänien vollstreckt?

Das hängt vom Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ab. Für nach dem 1. Juli 2025 eingeleitete Verfahren gilt das Haager Übereinkommen von 2019. Für Verfahren, die zwischen 2021 und Juni 2025 eingeleitet wurden, gilt das Haager Übereinkommen von 2005, sofern eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung besteht, andernfalls das Exequaturverfahren nach der Zivilprozessordnung.

Welches Gericht entscheidet über den Exequaturantrag?

Das Tribunal, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgen soll, nach Art. 1103 der Zivilprozessordnung. In der Regel ist dies das Tribunal am Sitz des Schuldners oder am Ort seines Vermögens.

Darf das rumänische Gericht den Rechtsstreit in der Sache neu verhandeln?

Nein. Das Gericht prüft lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung. Es darf das ausländische Urteil nicht erneut in der Sache prüfen und nicht abändern (Art. 1098 C.pr.civ.).

Welche Unterlagen müssen übersetzt und mit einer Apostille versehen werden?

Das Urteil, der Nachweis der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sowie gegebenenfalls der Nachweis der Ladung des Schuldners. Alle Unterlagen sind beglaubigt ins Rumänische zu übersetzen. Ob eine Apostille oder Legalisation erforderlich ist, hängt vom Ursprungsstaat ab; Urteile aus der EU benötigen keine Apostille.

Kann ein ausländisches Urteil vollstreckt werden, das noch nicht rechtskräftig ist?

Bei Urteilen aus Staaten außerhalb der EU grundsätzlich nicht: Das Urteil muss im Ursprungsstaat rechtskräftig und vollstreckbar sein. Vorläufig vollstreckbare Urteile können nicht im Exequaturverfahren vollstreckt werden. Bei Urteilen aus der EU kommt es darauf an, ob das Urteil im Ursprungsstaat vollstreckbar ist.

Kann ich das Vermögen des Schuldners sperren lassen, bevor das Exequaturverfahren abgeschlossen ist?

Ja, durch Sicherungsmaßnahmen, die bei einem rumänischen Gericht beantragt werden, etwa einen Arrest oder eine Sicherungspfändung. Vom ausländischen Gericht angeordnete Maßnahmen werden in Rumänien nicht automatisch vollstreckt.

Wie lange dauert das Exequaturverfahren in Rumänien?

Das Exequaturverfahren in Rumänien dauert in der Regel etwa 2–6 Monate, abhängig von der Komplexität der Akte, vom zuständigen Gericht und von der Vollständigkeit der Unterlagen; bei Rechtsbehelfen oder fehlenden Unterlagen kann es sich verlängern.

Diese Angabe dient ausschließlich der Orientierung und stellt keine verbindliche Schätzung der Verfahrensdauer dar. In der Praxis kann die Dauer erheblich schwanken, vor allem abhängig von der Arbeitsbelastung der Gerichte sowie von den Besonderheiten der jeweiligen Akte, da die Gerichte selbst in vergleichbaren Verfahren unterschiedliche Termine ansetzen können.

Gilt dasselbe Verfahren für einen Schiedsspruch?

Nein. Ausländische Schiedssprüche werden nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 anerkannt und vollstreckt, das eigene Regeln enthält.

Was geschieht, wenn der Schuldner insolvent ist?

Die Einzelzwangsvollstreckung wird ausgesetzt, und der Gläubiger muss seine Forderung innerhalb der vom Insolvenzrichter festgesetzten Frist im Insolvenzverfahren anmelden. Das ausländische Urteil dient als Nachweis der Forderung.

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Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Das anwendbare Regime ist anhand des Ursprungsstaates des Urteils, des Zeitpunkts des Verfahrens und der zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Rechtslage zu beurteilen.