Die Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 32/2026 über den Zugang von Ausländern zum Arbeitsmarkt in Rumänien („O.U.G. Nr. 32/2026“), veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens (Monitorul Oficial) Nr. 335 vom 27. April 2026, hat das Verfahren geändert, nach dem Unternehmen in Rumänien Arbeitnehmer aus Staaten außerhalb der Europäischen Union beschäftigen. Die vom Generalinspektorat für Einwanderung erteilte Arbeitsgenehmigung (aviz de muncă) wurde durch einen einheitlichen Antrag (cerere unică) ersetzt, der ausschließlich online über die Plattform WorkinRomania.gov.ro gestellt wird und die erste Stufe des Verfahrens zur Erlangung des Visums für den langfristigen Aufenthalt zu Beschäftigungszwecken bildet.
Die O.U.G. Nr. 32/2026 hat Titel I der Regierungsverordnung Nr. 25/2014 aufgehoben und die Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 194/2002 über die Rechtsstellung der Ausländer in Rumänien sowie das Arbeitsgesetzbuch geändert. Für das Jahr 2026 hat die Regierung mit Regierungsbeschluss Nr. 1169/2025 über die Festlegung des Kontingents neu zum Arbeitsmarkt zugelassener ausländischer Arbeitnehmer im Jahr 2026 („Regierungsbeschluss Nr. 1169/2025“) ein Kontingent von 90.000 neu zum Arbeitsmarkt zugelassenen ausländischen Arbeitnehmern festgelegt.
1. Was sich geändert hat: von der Arbeitsgenehmigung zum einheitlichen Antrag
Bis zur O.U.G. Nr. 32/2026 erlangte der Arbeitgeber zunächst eine Arbeitsgenehmigung beim Generalinspektorat für Einwanderung, und der Arbeitnehmer beantragte anschließend das Visum für den langfristigen Aufenthalt. Das neue System bündelt das Verfahren: Der Arbeitgeber registriert sich auf der Plattform WorkinRomania.gov.ro, lädt das verbindliche Stellenangebot hoch und stellt den einheitlichen Antrag; die Prüfungen der beteiligten Behörden, darunter der Nationalen Agentur für Beschäftigung, der Arbeitsinspektion, des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und des Generalinspektorats für Einwanderung, erfolgen über die elektronische Plattform.
Das mit Regierungsbeschluss Nr. 1169/2025 festgelegte Jahreskontingent gilt nur für Arbeitnehmer mit Visum D/AM2, dessen Erteilung voraussetzt, dass das genehmigte Kontingent nicht ausgeschöpft ist. Arbeitnehmer, die unter die für das Visum D/AM1 in Betracht kommenden Kategorien fallen, sowie entsandte Arbeitnehmer werden nicht auf das Kontingent angerechnet.
2. Visum D/AM1 und Visum D/AM2
Visum D/AM1
Das Visum D/AM1 betrifft hochqualifizierte Arbeitnehmer (zum Beispiel IT-Fachkräfte, Ingenieure, Ökonomen oder Führungskräfte, die für mindestens 6 Monate beschäftigt werden) sowie weitere gesetzlich vorgesehene Kategorien, etwa Lehrkräfte, Forscher, Künstler und Berufssportler oder in Vollzeit beschäftigte Staatsangehörige der Republik Moldau, der Ukraine und Serbiens. Für diese Kategorie bestehen keine berufsbezogenen Beschränkungen, und der einheitliche Antrag wird vom registrierten Arbeitgeber gestellt.
Visum D/AM2
Das Visum D/AM2 betrifft Dauer-, Saison- und Grenzarbeitnehmer. Eine dauerhafte Beschäftigung auf der Grundlage des Visums D/AM2 ist nur in Berufen möglich, die in der durch Anordnung des Arbeitsministers genehmigten Liste der Mangelberufe aufgeführt sind.
3. Registrierter oder zugelassener Arbeitgeber
Arbeitgeber, die Arbeitnehmer aus Staaten außerhalb der Europäischen Union anwerben möchten, sind in der Regel verpflichtet, sich auf der Plattform WorkinRomania.gov.ro zu registrieren bzw. je nach Fall eine Zulassung zu erlangen, und werden automatisch in das Register der Arbeitgeber ausländischer Staatsangehöriger eingetragen. Zu den Registrierungsvoraussetzungen gehören das Fehlen rückständiger Verbindlichkeiten gegenüber dem konsolidierten Gesamthaushalt und das Fehlen einschlägiger Eintragungen im Steuerregister (cazier fiscal). Der registrierte Arbeitgeber kann Arbeitnehmer mit Visum D/AM1 direkt anwerben, Arbeitnehmer mit Visum D/AM2 hingegen nur über eine zugelassene Arbeitsvermittlungsagentur. Zudem können Arbeitgeber nach den ab dem 8. August 2026 geltenden Regeln innerhalb eines Kalenderjahres ohne Vertrag mit einer Arbeitsvermittlungsagentur Ausländer beschäftigen, und zwar bis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl des Vorjahres, wie wir in Abschnitt 8 darlegen. Ausnahmsweise können Arbeitgeber, die von der Nationalen Agentur für Beschäftigung („ANOFM“) die in der O.U.G. Nr. 32/2026 vorgesehene besondere Zulassung erhalten, auch Arbeitnehmer mit Visum D/AM2 direkt und ohne Einschaltung einer Arbeitsvermittlungsagentur anwerben, sofern sie die zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, darunter die Leistung einer finanziellen Sicherheit.
Um Arbeitnehmer mit Visum D/AM2 direkt anzuwerben, muss der Arbeitgeber zugelassen sein. Die Voraussetzungen sind:
- mindestens 24 Monate ununterbrochene Geschäftstätigkeit vor Antragstellung;
- eine durchschnittliche Zahl von mindestens 50 Beschäftigten im Vorjahr;
- keine rückständigen Verbindlichkeiten gegenüber dem konsolidierten Gesamthaushalt und keine Eintragungen im Steuerregister;
- der Arbeitgeber hat im Jahr vor der Stellung des Zulassungsantrags Ausländer beschäftigt, und zum Zeitpunkt der Antragstellung befinden sich höchstens 20 % dieser Ausländer in einer der folgenden Situationen: (i) sie verfügen nicht mehr über ein gültiges Aufenthaltsrecht in Rumänien, weil die in Art. 56 Abs. 6 O.U.G. Nr. 194/2002 vorgesehene Frist abgelaufen ist oder dieses Recht annulliert oder widerrufen wurde; (ii) sie besitzen kein gültiges Visum für den langfristigen Aufenthalt mehr, weil es nach Art. 33 Abs. 2 und Abs. 4 Buchst. a bis c und g derselben Verordnung annulliert oder widerrufen wurde;
- eine finanzielle Sicherheit in Höhe von 1.000 Euro, als Gegenwert in Lei, für jeden ausländischen Arbeitnehmer, geleistet durch Hinterlegung bei der Staatskasse oder durch eine Bankgarantie.
Die finanzielle Sicherheit dient der Absicherung der Pflichten des zugelassenen Arbeitgebers und der teilweisen Deckung der Kosten für die Rückführung der ausländischen Arbeitnehmer, der Aufwendungen der Behörden für deren Unterbringung, Verpflegung, Betreuung oder Unterstützung in Situationen der Schutzbedürftigkeit oder Gefährdung sowie der gegen den Arbeitgeber auf Grundlage der O.U.G. Nr. 32/2026 verhängten Bußgelder, die vollstreckbar geworden und nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gezahlt worden sind. Nach Art. 16 Abs. 1 O.U.G. Nr. 32/2026 entscheidet die ANOFM über den Zulassungsantrag des Arbeitgebers innerhalb von höchstens 15 Arbeitstagen ab dem Tag seines Hochladens auf die Plattform WorkinRomania.gov.ro.
4. Vermittlungsagenturen
Vermittlungsagenturen, die die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Visum D/AM2 vermitteln, benötigen eine von der ANOFM erteilte Zulassung, die zwei Jahre gültig ist und um jeweils zwei Jahre verlängert werden kann. Die Agentur leistet eine Sicherheit von 75.000 Euro für bis zu 250 vermittelte Arbeitnehmer und von 50.000 Euro für jede weitere Tranche von 250 Arbeitnehmern. Von den Arbeitnehmern dürfen keine Provisionen, Entgelte, Gebühren oder Sicherheiten verlangt werden; die Kosten trägt der Arbeitgeber auf Grundlage des Dienstleistungsvertrags mit der Agentur.
5. Die Verfahrensschritte
- Registrierung des Arbeitgebers auf WorkinRomania.gov.ro bzw. je nach Fall Erlangung der für die direkte Anwerbung von Arbeitnehmern mit Visum D/AM2 erforderlichen Zulassung.
- Hochladen des verbindlichen Stellenangebots unter Angabe der Stelle, der Aufgaben, des Gehalts, der Arbeitszeit, der Vertragsdauer, des Arbeitsorts und der übrigen Pflichtangaben.
- Stellung des einheitlichen Antrags für jeden ausländischen Arbeitnehmer durch den zugelassenen Arbeitgeber oder über die Vermittlungsagentur.
- Erlangung des Visums für den langfristigen Aufenthalt zu Beschäftigungszwecken und Einreise des Arbeitnehmers nach Rumänien.
- Abschluss des Einzelarbeitsvertrags und Erfüllung der Pflichten nach der Einstellung.
6. Der Arbeitsvertrag und die Pflichten nach der Einstellung
Die O.U.G. Nr. 32/2026 hat das Arbeitsgesetzbuch geändert. Der Einzelarbeitsvertrag wird in rumänischer Sprache und in der Sprache des Herkunftsstaats des Arbeitnehmers oder in einer international gebräuchlichen Sprache abgefasst, die dieser versteht. Die Abfassung des Einzelarbeitsvertrags ausschließlich in rumänischer Sprache wird mit einer Geldbuße von 6.000 Lei je Vertrag geahndet. Das ärztliche Attest kann spätestens zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme vorgelegt werden.
Das Arbeitsgesetzbuch sieht zwei neue Fälle der Beendigung des Vertrags kraft Gesetzes vor: die Ablehnung des einheitlichen Antrags und die Feststellung des illegalen Aufenthalts des Ausländers durch das Generalinspektorat für Einwanderung. Nach der Einstellung hat der Arbeitgeber laut dem offiziellen Leitfaden außerdem folgende Pflichten:
- er gewährt dem ausländischen Arbeitnehmer dasselbe Entgelt und dieselben Arbeitsbedingungen wie rumänischen Beschäftigten;
- er informiert den Arbeitnehmer mindestens 10 Tage vor dessen Ankunft in einer Sprache, die dieser versteht;
- er meldet der Vermittlungsagentur und dem Generalinspektorat für Einwanderung innerhalb von 5 Arbeitstagen unentschuldigte Fehlzeiten von mehr als 3 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen;
- er stellt Kurse in rumänischer Sprache und zur kulturellen Integration für mindestens 6 Monate bereit.
7. Entsendung und unternehmensinterner Transfer
Die Entsendegenehmigung (aviz de detașare) wurde abgeschafft. Arbeitnehmer, die von Unternehmen aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entsandt werden und über einen in diesem Staat gültigen Aufenthaltstitel verfügen, können für höchstens 12 Monate nach Rumänien entsandt werden, mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf bis zu 18 Monate innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten. Für aus Drittstaaten entsandte Arbeitnehmer steht das Verfahren nur bei unternehmensinternen Transfers unter den gesetzlich vorgesehenen besonderen Voraussetzungen zur Verfügung.
8. Arbeitgeberwechsel und Übergangsregelung
- Anträge auf Arbeits- oder Entsendegenehmigung, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung gestellt wurden, werden nach altem Recht beschieden, und die Ausländer können das Visum innerhalb von 180 Tagen nach Erteilung der Genehmigung beantragen.
- Ab dem 8. August 2026 können Ausländer mit einem befristeten Aufenthaltsrecht zu Erwerbszwecken ihren Arbeitgeber nach den neuen Regeln wechseln.
- Ab dem 8. August 2026 können Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres ohne Vertrag mit einer Vermittlungsagentur Ausländer beschäftigen, und zwar bis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl des Vorjahres.
- Bis zum 31. Dezember 2026 können Ausländer, deren Aufenthaltsrecht abgelaufen ist, die Verlängerung ohne neues Visum für den langfristigen Aufenthalt beantragen, sofern sie die in der O.U.G. Nr. 32/2026 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.
- Anträge auf ein Visum für den langfristigen Aufenthalt, die bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden, unterliegen weiterhin dem alten Recht.
9. Aussetzung der Liste der Mangelberufe
Die Liste der Mangelberufe wurde mit dem Ministerialerlass Nr. 1.073/2026 genehmigt. Das Berufungsgericht Bukarest hat die Vollziehung des Erlasses ausgesetzt, und seit September 2026 hat die Plattform WorkinRomania die Abläufe für die Registrierung und Zulassung von Arbeitgebern sowie für die Stellung des einheitlichen Antrags für das Visum D/AM2 deaktiviert. Das Arbeitsministerium hat angekündigt, Revision (recurs) einzulegen.
Das Generalinspektorat für Einwanderung hat erklärt, die objektive Unmöglichkeit der Arbeitgeber, die Registrierung oder Zulassung einzuleiten oder abzuschließen, berücksichtigen zu wollen. Wir empfehlen Arbeitgebern, Nachweise über ihre Antragsversuche aufzubewahren und die offiziellen Mitteilungen bis zur Freischaltung der Plattform regelmäßig zu prüfen.
Sie werben Arbeitnehmer aus Staaten außerhalb der EU an oder haben blockierte Anträge auf WorkinRomania? Wir analysieren Ihre Situation und zeigen Ihnen, welche Schritte Sie jetzt unternehmen können.
Häufig gestellte Fragen
Ist für einen Arbeitnehmer aus einem Nicht-EU-Staat noch eine Arbeitsgenehmigung erforderlich?
Nein. Seit dem 27. April 2026 ist die Arbeitsgenehmigung durch den über die Plattform WorkinRomania.gov.ro gestellten einheitlichen Antrag ersetzt. Vor diesem Datum gestellte Anträge auf Arbeitsgenehmigung werden nach altem Recht beschieden.
Worin unterscheiden sich das Visum D/AM1 und das Visum D/AM2?
Das Visum D/AM1 betrifft hochqualifizierte Arbeitnehmer und andere besondere Kategorien und unterliegt keinen berufsbezogenen Beschränkungen. Das Visum D/AM2 betrifft Dauer-, Saison- und Grenzarbeitnehmer und ist bei dauerhafter Beschäftigung auf Mangelberufe beschränkt.
Kann ich einen Arbeitnehmer mit Visum D/AM2 direkt, ohne Vermittlungsagentur, einstellen?
Ja, wenn Sie zugelassener Arbeitgeber sind: mindestens 24 Monate Geschäftstätigkeit, durchschnittlich mindestens 50 Beschäftigte im Vorjahr, keine rückständigen Verbindlichkeiten gegenüber dem konsolidierten Gesamthaushalt und eine Sicherheit von 1.000 Euro je Arbeitnehmer.
In welcher Sprache wird der Arbeitsvertrag mit einem ausländischen Arbeitnehmer geschlossen?
In rumänischer Sprache und in der Sprache des Herkunftsstaats des Arbeitnehmers oder in einer international gebräuchlichen Sprache, die dieser versteht. Ein ausschließlich in rumänischer Sprache geschlossener Vertrag wird mit einer Geldbuße von 6.000 Lei geahndet.
Wie viele ausländische Arbeitnehmer können 2026 zugelassen werden?
Das von der Regierung für 2026 festgelegte Kontingent beträgt 90.000 neu zum Arbeitsmarkt zugelassene ausländische Arbeitnehmer. Das Kontingent gilt nur für Visa D/AM2.
Adesman & Asociații unterstützt Arbeitgeber in Rumänien und ausländische Investoren bei der Anwerbung von Arbeitnehmern aus Nicht-EU-Staaten, im Verkehr mit den Behörden und bei der Ausarbeitung von Arbeitsverträgen. Erfahren Sie mehr über unsere Praxis im Bereich Arbeitsrecht.
Planen Sie die Anwerbung von Personal aus Nicht-EU-Staaten? Sprechen Sie mit unserem Team für Arbeitsrecht.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die anwendbare Rechtslage ist anhand der konkreten Situation des jeweiligen Arbeitgebers und der zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Rechtsvorschriften zu prüfen.
