Aktualisiert am 20. Oktober 2026. Am 28. September 2026 hat der rumänische Wettbewerbsrat (Consiliul Concurenței) den Banken die begründete Entscheidung zugestellt, mit der er gegen zehn Kreditinstitute wegen der Abstimmung ihres Verhaltens beim ROBOR-Fixing (Verfahren zur Festlegung des Referenzzinssatzes) Geldbußen von insgesamt 3,73 Mrd. Lei verhängt hat. Am 14. Oktober 2026 hat der Senat einen Gesetzentwurf über die Entschädigung der betroffenen Kunden angenommen. Wir erläutern, was sich geändert hat, welche Fristen jetzt laufen und was Kreditnehmer mit ROBOR-Krediten tun können.

Was der Wettbewerbsrat entschieden hat

Im Juni 2026 hat das Plenum des Wettbewerbsrats mit einstimmig gefasster Entscheidung zehn am ROBOR-Fixing beteiligte Banken sanktioniert. Der Wettbewerbsrat stellte fest, dass die Banken vertrauliche und strategische Informationen, insbesondere über ihre Quotierungen, ausgetauscht und ihr Verhalten an den Informationen über ihre Wettbewerber ausgerichtet hatten, obwohl jeder Teilnehmer seine Quotierungen unabhängig hätte übermitteln müssen. Das Verhalten wurde als Verstoß gegen die nationalen und europäischen Wettbewerbsvorschriften eingestuft.

Das Verfahren wurde am 24. Oktober 2022 von Amts wegen auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 1 Buchst. a des Wettbewerbsgesetzes Nr. 21/1996 („Gesetz Nr. 21/1996“) eingeleitet.

Was seit der Zustellung der Begründung geschehen ist

Anfechtung vor Gericht

Die Entscheidung kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung vor dem Berufungsgericht Bukarest angefochten werden, angesichts der Zustellung am 28. September also bis Ende Oktober 2026. Die Banken haben erklärt, dass sie die Aufhebung der Entscheidung beantragen werden. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes; die Geldbuße ist vollstreckbar, die Banken können jedoch nach Art. 51 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 21/1996 in Verbindung mit Art. 15 des Gesetzes Nr. 554/2004 über das Verwaltungsstreitverfahren (Legea contenciosului administrativ) bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Abhilfepläne und Berechnungsmethode des ROBOR

Die Banken haben ab Erhalt der Begründung 60 Tage Zeit, um Maßnahmen zur Abstellung der sanktionierten Praxis vorzuschlagen; diese Maßnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Wettbewerbsrat. Der Wettbewerbsrat hat zudem der Rumänischen Nationalbank (BNR) empfohlen, den derzeitigen Fixing-Mechanismus aufzugeben oder die Regeln für den ROBOR und für Staatsanleihen grundlegend zu ändern. Medienberichten zufolge wird unter anderem erwogen, dass die Banken die Quotierungen der anderen Banken vor der Festlegung des Index nicht mehr einsehen können. Die BNR hat noch keine neue Regelung erlassen.

Der vom Senat angenommene Gesetzentwurf L447/2026

Der Senat hat den Gesetzentwurf am 14. Oktober 2026 mit 68 Ja-Stimmen bei einer Gegenstimme und 26 Enthaltungen angenommen. In der vom Senat beschlossenen Fassung sieht der Entwurf im Wesentlichen Folgendes vor:

  • die Entschädigung von Kreditnehmern, die durch einen durch wettbewerbswidrige Praktiken verzerrten Referenzwert geschädigt wurden, jedoch erst nachdem der Verstoß durch eine bestandskräftige Entscheidung festgestellt ist;
  • die Neuberechnung der Verbindlichkeiten auf Grundlage des Referenzindex für Verbraucherkredite (IRCC) ab dem 2. Mai 2019;
  • einen Neuberechnungsvorschlag der Bank mit Erstattung der Beträge oder Herabsetzung des Kreditsaldos nach Wahl des Kunden;
  • das Recht des Kunden, der die Berechnung nicht akzeptiert, das Gericht anzurufen;
  • Geldbußen von 10.000 bis 100.000 Lei für Banken, verhängt von der Nationalen Verbraucherschutzbehörde (ANPC).

Dieses Gesetz soll nur für natürliche Personen gelten; juristische Personen müssten sich auf der Grundlage der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 170/2020 über Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen sowie zur Änderung und Ergänzung des Wettbewerbsgesetzes Nr. 21/1996 („O.U.G. Nr. 170/2020“) an die Gerichte wenden.

Der Gesetzentwurf sieht eine Frist von 45 Tagen vor, innerhalb derer der Verbraucher die Neuberechnung seiner vertraglichen Verbindlichkeiten verlangen kann, sowie eine Frist von höchstens 45 Tagen ab Eingang des Antrags, innerhalb derer die Bank die Neuberechnung vornehmen muss.

Die Abgeordnetenkammer kann den Entwurf ändern. Das Gesetz tritt erst nach der Schlussabstimmung, der Ausfertigung und der Veröffentlichung im Amtsblatt Rumäniens (Monitorul Oficial) in Kraft. Bis dahin sind die Banken nicht verpflichtet, die Zinsen auf seiner Grundlage neu zu berechnen.

Ein weiterer Gesetzentwurf, L339/2026, der Sammelklagen (Verbandsklagen) erleichtern sollte, wurde vom Senat abgelehnt und liegt nun der Abgeordnetenkammer vor.

Was für Schadensersatz nachzuweisen ist

Derzeit sind Schadensersatzklagen wegen Verstößen gegen Wettbewerbsvorschriften in der O.U.G. Nr. 170/2020 geregelt. Der Kreditnehmer muss drei Elemente nachweisen:

  • Den Wettbewerbsverstoß. Eine bestandskräftige Entscheidung des Wettbewerbsrats, also eine nicht angefochtene oder gerichtlich bestätigte Entscheidung, erbringt vor dem Zivilgericht den Nachweis des Verstoßes; das Gericht hat sich an deren Gründe zu halten, die damit in Rechtskraft erwachsen sind.
  • Den Schaden. Die Differenz zwischen den gezahlten Zinsen und den Zinsen, die ohne den Verstoß zu zahlen gewesen wären. Für die Berechnung ist in der Regel ein ökonomisches Sachverständigengutachten erforderlich.
  • Den Kausalzusammenhang. Den Einfluss der Abstimmung auf die Höhe des ROBOR und darüber auf die Raten jedes einzelnen Kreditnehmers.

Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel 5 Jahre und beginnt nicht, bevor die Zuwiderhandlung beendet ist und der Kläger von dem Verhalten, dem Schaden und der Identität des Rechtsverletzers Kenntnis erlangt hat oder diese Kenntnis vernünftigerweise erwartet werden kann. Die Verjährung ist während der Dauer der Untersuchung und bis zu einem Jahr nach Bestandskraft der Entscheidung gehemmt. Daher sind wir der Auffassung, dass die Verjährungsfrist im vorliegenden Fall nicht abgelaufen ist.

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Was Kreditnehmer mit ROBOR-Krediten jetzt tun können

  • Bewahren Sie den Kreditvertrag, die Nachträge, die Tilgungspläne und die Kontoauszüge auf, aus denen der angewandte Zinssatz hervorgeht.
  • Notieren Sie den Zeitraum, in dem der Kredit an den ROBOR gebunden war, sowie etwaige Umstellungen auf den IRCC oder auf einen Festzins.
  • Verfolgen Sie den Ausgang der Anfechtungsklagen der Banken und die endgültige Fassung des Gesetzes L447/2026; beides kann die Strategie verändern.
  • Holen Sie bei hohen Krediten oder Kreditportfolios (Unternehmen, Kommunalbehörden) vor Klageerhebung eine rechtliche und wirtschaftliche Analyse ein.

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Häufig gestellte Fragen

Habe ich automatisch Anspruch auf Schadensersatz, wenn ich einen ROBOR-Kredit habe?

Nein. Der Schadensersatz hängt davon ab, dass die Entscheidung bestandskräftig wird und der konkrete Schaden nachgewiesen ist. Wird der Entwurf L447/2026 Gesetz, könnte die Neuberechnung bei natürlichen Personen in einem direkten Verfahren mit der Bank unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfolgen.

Bis wann können die Banken die Entscheidung anfechten?

Innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der begründeten Entscheidung. Bei Zustellung am 28. September 2026 läuft die Frist Ende Oktober 2026 ab.

Ist die Begründung der Entscheidung öffentlich?

Die Begründung wurde den Banken zugestellt. Der Wettbewerbsrat veröffentlicht in der Regel eine nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung auf seiner Website; dies ist bislang nicht geschehen.

Was ist die O.U.G. Nr. 170/2020?

Der Rechtsakt, der Schadensersatzklagen wegen Verstößen gegen Wettbewerbsvorschriften regelt: Beweismittel, Vermutungen, Ermittlung des Schadensumfangs und Verjährungsfrist.

Können auch Unternehmen Schadensersatz verlangen?

Ja. Die O.U.G. Nr. 170/2020 gilt für jede geschädigte Person, einschließlich Unternehmen und Behörden mit ROBOR-gebundenen Krediten.

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